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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeitaufwand für Betriebsratstätigkeit - wieviel darf ein nicht-freigestelltes Betriebsrats-Mitglied für Tätigkeiten im BR neben der eigentlichen Beschäftigung als normaler AN maximal aufwenden?

R
RBBT
Jan 2018 bearbeitet

Ich würde gerne wissen, wieviel Arbeitszeit bzw. welche Anteile an Arbeitszeit ein nicht-freigestelltes Betriebsrats-Mitglied für Tätigkeiten im Betriebsrat neben der eigentlichen Beschäftigung als normaler Arbeitnehmer maximal aufwenden darf. Außerdem würde mich interessieren, wo genau ich diese Information nachlesen kann.

24.58609

Community-Antworten (9)

K
Kölner

04.07.2008 um 19:11 Uhr

@RBBT § 37 Abs. 2 BetrVG In einem so ausreichenden Umfang, dass Dein Gewissen hinsichtlich dieses schwerwiegenden Ehrenamtes keinen Schaden leidet!

J
jotim

04.07.2008 um 21:18 Uhr

Bei Bedarf bis zu 100% !!!

DAH
Der alte Heini

05.07.2008 um 18:35 Uhr

Die Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der eigentlichen arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Die Betriebsratsarbeit hat während der Arbeitszeit zu erfolgen. Ist das Betriebsratsmitglied der Meinung, dass es Betriebsratsarbeiten leisten muss, so kann es sich von der eigentlichen Arbeit selber freistellen. Für eine Freistellung müssen folgende Vorraussetzung erfüllt sein:

  1. es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln,
  2. die Betriebsratsaufgaben müssen erforderlich sein,
  3. die Freistellung für Betriebsratsarbeit muss zur ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratsaufgaben notwendig sein. Der Arbeitgeber hat nicht zu entscheiden ob eine Freistellung für Betriebsratsarbeit notwendig ist, dies entscheidet das Betriebsratsmitglied selber. Das Betriebsratsmitglied hat aber die Verpflichtung sich für seine Betriebsratsarbeit bei seinem Vorgesetzten, unter Angabe des Ortes und die voraussichtliche Dauer, abzumelden. Eine zeitliche Begrenzung der Betriebsratsarbeit gibt es nicht. Sie kann durchaus, wenn notwendig, auch 100% arbeitsvertraglichen Arbeitszeit einnehmen.
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RBBT

07.07.2008 um 17:48 Uhr

Also danke erstmal für die Antworten. Die Formulierung in § 37, Art. 2 ist allerdings ebenso wie die Aussage "bei Bedarf 100%" (unter "bei Bedarf" kann man ja einiges verstehen) natürlich sehr schwammig. Eine konkreteres Limit, wie bspw. in Form von x% der Arbeitszeit gibt es nicht?

P
Petrus

07.07.2008 um 19:10 Uhr

@RBBT: Wie jotim schon schrieb: Limit: 100% der Arbeitszeit. In § 37(2) steht "soweit erforderlich" - wenn 100% erforderlich sind: Pech für den Chef.

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RBBT

14.07.2008 um 11:29 Uhr

Na ja, ich befürchte, ganz so leicht ist das auch nicht.

Also ich bin Student und studiere Sozialwissenschaften und recherchiere zu diesem Thema für die Uni. Laut meiner Dozentin gibt es zu diesem Thema mehrere Gerichtsurteile, die dieses "soweit erforderlich" etwas konkreter machen. Aber wenn ich im bei google die entsprechenden Schlagwörter Betriebsrat, Arbeitszeit usw. eingebe, stoße ich immer wieder nur auf Angaben zur Arbeitszeit der normalen Arbeitnehmer und nicht zu der Arbeitszeit der Betriebsratmitglieder im BR.

Ich bin ja jetzt kein Betriebsratmitglied, aber wenn ich mir vorstelle, ich wäre eins, wäre doch für mich von Anfang an eine der elementaren Fragen, wieviel Zeit ich für dieses Amt aufwenden darf. Deswegen wundert es mich so, dass es so schwer ist, dazu Informationen zu bekommen.

I
Immie

14.07.2008 um 11:45 Uhr

@RBBT Dann frag deine Dozentin doch mal nach diesen Urteilen, und melde dich noch mal:-)

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RBBT

14.07.2008 um 15:31 Uhr

na das rauszufinden ist doch genau meine Aufgabe! :)

I
Immie

14.07.2008 um 15:42 Uhr

Nee,wie gemein;-)

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