Erstellt am 02.07.2008 um 07:36 Uhr von pit47
Hallo Banks,
hier muss der AG eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen. Diese Änderungskündigung bedarf der Zustimmung des BR`s. Wenn der BR sich nicht innerhalb von drei Kalendertagen geäußert hat, gilt dieses als Zustimmungsverweigerung und der AG muss beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren beantragen.
Siehe auch Kommentare zum § 103 BetrVG von Däubler oder Fitting.
Erstellt am 02.07.2008 um 07:58 Uhr von mainpower
Hallo pit47,
gibt es eine außerordentliche Änderungskündigung? Ich habe nichts darüber gefunden.
Erstellt am 02.07.2008 um 08:05 Uhr von Arminia
Hallo Banks, ich würde die Antwort von pit47 noch ergänzen bzw. differenzieren.
ein BR-Mitglied kann grundsätzlich nur außerordentlich( fristlos ) gekündigt werden. Eine außerordentliche Änderungskündigung ( Eine Änderungskündigung muss grundsätzlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erklärt werden) gibt es nicht , insofern ist diese Kündigung schon formal falsch und der AG wird , falls er überhaupt zum Arbeitsgericht geht, keinen Erfolg haben. ( siehe dazu Kommentar Däubler,Kittner, Klebe 11. Auflage , § 103 Anm.4
Viele Grüße
Arminia
Erstellt am 02.07.2008 um 09:34 Uhr von w-j-l
Worüber diskutiert ihr eigentlich?????
Ihr solltet mal Individualrecht und Betriebsverfassungsrecht sauber trennen.
1. Also ich kann in den genannten Gründen von Banks keinen finden, die eine "außerordentliche" (Änderungs-)Kündigung rechtfertigen würden (mal abgesehen davon, dass es die nicht gibt). Das sind m.E. alles betriebliche Gründe. Damit ist eine Änderungskündigung NICHT MÖGLICH, da sie unter das Kündigungsverbot (der ordentlichen Kündigung) des § 15 KSchG fällt.
2. Aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht ist das eine Versetzung, und da damit augenscheinlich kein Amtsverlust verbunden ist, fällt sie unter § 99 und nicht unter § 103. Damit kann der BR unter den üblichen Regularien widersprechen, falls er geeignete Gründe findet, und diese auch konkretisieren kann.
3. der AG muss sich ggf. die Zustimmung des BR vor dem Arbeitsgericht ersetzen lassen. Hat er keinen Erfolg, gibt es keine Versetzung.
4. Versetzt er dennoch, muss der BR ein Mitbestimmungssicherungsverfahren einleiten.
5. Hat der AG doch Erfolg mit der Zustimmungsersetzungsklage, und verstoßen die neuen Arbeitsbedingungen gegen den individuellen Arbeitsvertrag, dann kann der AN eine faktische Änderungskündigung behaupten, und unter Berufung auf § 15 KSchG individuell klagen.
Erstellt am 02.07.2008 um 10:24 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
bei der außerordentlichen Kündigung habe ich mich geirrt.
@ w-j-l hat in allen Punkten recht.
Erstellt am 02.07.2008 um 11:14 Uhr von Zits
Hallo,
unabhängig davon, ob eine Versetzung als BR möglich ist oder nicht, muß der AG in jedem Falle beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zu einer Änderungskündigung beantragen, gegen die der Kollege auch klagen kann, da er ja schwerbehindert ist.