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Teilnahmerecht SBV an Sitzungen wird verletzt - Was dagegen tun?

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Thoing
Jan 2018 bearbeitet

Bereit zum wiederholten mal wurde ich als Schwerbehindertenvertretung nicht zu Betriebsratssitzungen eingeladen. Obwohl der Betriebsratsvorsitzende bereits mehrfach auf §95 Abs.4 SGB IV hingewiesen wurde, wird mein Recht an Sitzungen teilzunehmen immer wieder mit Füßen getreten. Was kann ich dagegen tun??

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Community-Antworten (6)

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pirat

27.06.2008 um 11:30 Uhr

@Thoing, Schluss mit lustig! Sag ihm, du wirst dein Recht auf Teilnahme gerichtlich durchsetzten...BASTA!!

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Poseidon

27.06.2008 um 11:32 Uhr

Hallo Thoing,

vielleicht hilft es dem BRV mal darüber aufzuklären das dies eine grobe Pflichtverletzung ist, welche nach §23 BetrVg entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Anstatt SGB IV zieht auch § 32 Betrvg.

Ich hoffe du kannst ihn damit zum einlenken bewegen.

MfG Poseidon

T
Thoing

27.06.2008 um 11:32 Uhr

Wie ist hierbei die Vorgehensweise???

P
Petrus

27.06.2008 um 11:44 Uhr

Wenn du nicht gleich mit Kanonen schießen willst, kannst Du auch § 35 BetrVG wiederholt anwenden. Da fasst dann die SBV einen entsprechenden Beschluss und teilt diesen GF und BR mit. Wenn damit Personalangelegenheiten jeweils für eine Woche "vertagt" werden und der BR anschließend alles nochmal berbeiten muss, würde ich als BRM meiner BRV auf die Füße steigen - mit Plattfußgarantie ;-) Und der ArbGeb findet es vmtl. auch nicht komisch, Einstellungen und Versetzungen nicht tätigen zu dürfen... §156 (1) Nr. 9 SGB IX dürfte auch interessant werden...

P
pirat

27.06.2008 um 12:03 Uhr

@Thoing, ergänzend zu Petrus lies mal ab S.8 wird es interessant, von wegen arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Manchmal kommt auch aus Bayern was gutes... .-)

http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/integrationsamt/broschueren/vertrauensperson.pdf

Wede dich an dein Integrationsamt! Schulungen könnten auch helfen...

M
mars

03.07.2008 um 20:59 Uhr

Die Schwerbehinderten-Vertretung hat einen gesetzlichen Anspruch (SGB) an allen Sitzungen des BR teilzunehmen. Der SchwbV hat kein Stimmrecht - aber Anhörungsrecht.

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