§ 55 Abs. 1-3 BetrVG(Zusammensetzung KBR)- muss der streng angewandt werden?
Hallo zusammen. Ich habe da ne Frage: laut §55 Abs. 1-3, ist ein KBR Mitglied mit den Stimmenanteil der MA aus dem Betrieb zu werten. Wir haben in unserem KBR ein Kollegen, der aus einem Teil vom Konzern kommt (der erst seid Januar 2008 zu uns gehört). Jetzt arbeiten in dem neuen Konzern 6000 MA, somit hätte er ja 3000 Stimmeinheiten. Der rest von uns( ca 18 Firmen) kommt nicht einmal an die 3000 MA(wenn wir sie zusammen zählen würden). kann man nicht im KBR den Forschlag machen das jedes Mitglied nur eine Stimme hat, oder muss der § 55 streng angewant werden? Weil ich denke , dass wir somit immer auf die gunst des Mitglieds angewiesen sind der die 3000 Stimmen hat.
Community-Antworten (1)
25.06.2008 um 14:02 Uhr
Hallo,
da müsst Ihr Euch schon an das Gesetz halten und die Stimmenverhältnisse sind dort genau geregelt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass dies für die Minderheit unbefriedigend ist. Abweichende Vereinbaren sind nicht möglich, damit werden alle Beschlüsse ungültig. Der einzige Trost mag sein, dass der KBR nur wenige Dinge in originärer Zuständigkeit regeln kann, so dass nicht so viele Beschlüsse zu fassen sind und die wichtigen Entscheidungen in den BR/GBR bleiben.
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