Erstellt am 24.06.2008 um 20:39 Uhr von skysurfer5
@georggeorg,
§ 82 BetrVG, der für Dich interessant sein kann.
Du kannst nach § 84 BetrVG von Deinem Beschwerderecht GEBRAUCH machen und eine Eingabe an den BR vornehmen. Sollte dieser die Beschwerde nach § 85 zustimmen, so muß der BR beim AG auf Abhilfe dieses Umstandes hinwirken.
Da es ja anscheinend zu laut ist und sogar die BR-Vorsitzende diesen Umstand bemängelt hat, liegt es hier am BR, es abzustellen. Der BR hat auch u.a. auf den Arbeitsschutz zu achten. Und Lärmbelästung kann zu Konzentationsstörungen und somit zu Fehlern führen.
Einem BR-Mitglied darf durch sein Ehrenamt weder Vorteile noch Nachteile entstehen. Aber dieser Eindruck könnte durch deine Aussage derzeit entstehen.
skysurfer5
Erstellt am 24.06.2008 um 22:30 Uhr von rainer w
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung