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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachrücken Ersatzmitglied

H
Haneke
Jan 2018 bearbeitet

Das erste Ersatzmitglied ist wegen Erzienungsurlaub eines Mitgliedes in den Betriebsrat nachgerückt. Wenn nun der Betriebsrat der aus 5 Mitgliedern besteht, nicht vollzählig für einen Beschluss ist, muss dann das 2. Ersatzmitglied nachrücken. Wäre dies eine Kann- oder Mussregel? Es sind seit Bekanntwerden des Erziehungsurlaubes jetzt schon Beschlüsse mit nur 3 Mitgliedern bzw. 4 Mitgliedern genehmigt worden, obwohl das 2. Ersatzmitglied zur Verfügung gestanden hätte.

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Community-Antworten (3)

C
Catweazle

19.06.2008 um 21:14 Uhr

@Haneke,

wenn ihr das 2. Ersatzmitglied ignoriert habt ihr auch keine Beschlüsse gefasst zumindest keine wirksamen. Für jedes verhinderte BRM muss eine Ersatzmitlied geladen werden. Ihr solltet euch dringend mal mit "§ 25 BetrVG - III. Reihenfolge des Nachrückens" beschäftigen.

H
Haneke

20.06.2008 um 19:29 Uhr

Vielen Dank für die schnelle, informative Antwort.

K
Kölner

21.06.2008 um 12:05 Uhr

@Heneke Es ist zu bedenken, dass es aber erst einmal einen Kläger bzgl. der nicht vorhandenen Beschlussfähigkeit geben muss. Zumal ihr ja beschlussfähig gewesen seid!

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