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Externe Dienstleister

A
alfons
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Mich interessiert brennend ob der BR ein Mitspracherecht hat wenn es um den Einsatz von externen Dienstleistern geht. In unserem Unternehmen werden diverse Speditionen eingesetzt die sich, zu mindest zum Teil, nicht an die Sozialvorschriften halten und regelmäßig die Fahrzeuge überladen. Außerdem werden verstärkt Zeitarbeiter im Bereich Komissionierung und Versand eingesetzt. Die meisten dieser Leiharbeiter beziehen, ergänzend, Hartz4 weil ihr Lohn so gering ist. Muß der BR solche Zustände hinnehmen?

Freundliche Grüße Alfons

9.55503

Community-Antworten (3)

S
STAN001

19.06.2008 um 10:53 Uhr

Du beschreibst im Prinzip 2 Paar Schuhe! Dienstleister ist auch jemand, der z.B. die Fenster putzt. Sofern ihr nicht selber ein Fensterputzdienst seit, habt ihr da wenig Möglichkeiten. Das andere sind die Leiharbeitnehmer, die im Prinzip die gleiche Arbeit machen, wie bei euch fest eingestellte Mitarbeiter - und da habt ihr sehr wohl ein Mitspracherecht! Wenn ihr eine Gefahr für eure feste Belegschaft seht, dass deren Arbeitsplätze gefährdet sind, dann könnt ihr deren Einsatz verhindern!!! Ungeachtet dessen, ob ihr nun Dienstleister oder Leiharbeitnehmer habt, habt ihr das Recht (und in meinen Augen auch die Pflicht) in die Verträge mit den "fremden Firmen" einzusehen, damit ihr prüfen könnt, inwieweit die Interessen eurer eigenen Mitarbeiter betroffen sind. Alles weitere ist und wird dann Verhandlungssache! Wenn ihr seht, dass ihr mit der Arbeit z.B. nicht nachkommt, kann man mit den AG verhandeln, dass

  • keine eigenen Mitarbeiterplätze gefährdet sind
  • durch Fluktraktion frei werdende Stellen durch feste Mitarbeiter besetzt werden
  • Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie der "feste Kollege" bekommt
  • Nach einer gewissen Zeit ein Leih-AN in die feste Belegschaft aufgenommen wird
  • und so weiter! ...auch eine Kombination aus den Punkten ist wünschenswert!
P
pit47

19.06.2008 um 10:55 Uhr

Hallo Alfons, bei Werk- oder Dienstverträgen hat der BR keine Mitbestimmung, aber dem BR müssen diese Verträge zur Ansicht vorgelegt werden. Dann kann der BR entscheiden, ob er bei diesen Verträgen eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sieht und damit wieder in der Mitbestimmung ist. Diese Mitbestimmung kann dann beim Arbeitsgericht eingeklagt werden (Beschlussverfahren). Bei den Leiharbeitnehmern ist der BR nach § 99 BetrVG in Verbindung mit § 14 AÜG in der Mitbestimmung.

M
Mainpower

19.06.2008 um 11:08 Uhr

Hallo, zum Thema regelmäßig Fahrzeuge überladen: Habt ihr keine Versandleitung? Wer ist zuständig für das beladen der Fahrzeuge? Der Verlader macht sich auch Strafbar wenn das Fahrzeug überladen von euerem Betriebsgelände fährt. Anhand der Papiere könnt ihr feststellen wieviel schon geladen ist.Entsprechend dem zul. gesamt Gewicht könnt ihr dann zuladen.

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