Erstellt am 19.06.2008 um 08:53 Uhr von STAN001
Du beschreibst im Prinzip 2 Paar Schuhe!
Dienstleister ist auch jemand, der z.B. die Fenster putzt. Sofern ihr nicht selber ein Fensterputzdienst seit, habt ihr da wenig Möglichkeiten.
Das andere sind die Leiharbeitnehmer, die im Prinzip die gleiche Arbeit machen, wie bei euch fest eingestellte Mitarbeiter - und da habt ihr sehr wohl ein Mitspracherecht!
Wenn ihr eine Gefahr für eure feste Belegschaft seht, dass deren Arbeitsplätze gefährdet sind, dann könnt ihr deren Einsatz verhindern!!!
Ungeachtet dessen, ob ihr nun Dienstleister oder Leiharbeitnehmer habt, habt ihr das Recht (und in meinen Augen auch die Pflicht) in die Verträge mit den "fremden Firmen" einzusehen, damit ihr prüfen könnt, inwieweit die Interessen eurer eigenen Mitarbeiter betroffen sind.
Alles weitere ist und wird dann Verhandlungssache! Wenn ihr seht, dass ihr mit der Arbeit z.B. nicht nachkommt, kann man mit den AG verhandeln, dass
- keine eigenen Mitarbeiterplätze gefährdet sind
- durch Fluktraktion frei werdende Stellen durch feste Mitarbeiter besetzt werden
- Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie der "feste Kollege" bekommt
- Nach einer gewissen Zeit ein Leih-AN in die feste Belegschaft aufgenommen wird
- und so weiter!
...auch eine Kombination aus den Punkten ist wünschenswert!
Erstellt am 19.06.2008 um 08:55 Uhr von pit47
Hallo Alfons,
bei Werk- oder Dienstverträgen hat der BR keine Mitbestimmung, aber dem BR müssen diese Verträge zur Ansicht vorgelegt werden. Dann kann der BR entscheiden, ob er bei diesen Verträgen eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sieht und damit wieder in der Mitbestimmung ist. Diese Mitbestimmung kann dann beim Arbeitsgericht eingeklagt werden (Beschlussverfahren).
Bei den Leiharbeitnehmern ist der BR nach § 99 BetrVG in Verbindung mit § 14 AÜG in der Mitbestimmung.
Erstellt am 19.06.2008 um 09:08 Uhr von mainpower
Hallo,
zum Thema regelmäßig Fahrzeuge überladen:
Habt ihr keine Versandleitung? Wer ist zuständig für das beladen der Fahrzeuge?
Der Verlader macht sich auch Strafbar wenn das Fahrzeug überladen von euerem Betriebsgelände fährt.
Anhand der Papiere könnt ihr feststellen wieviel schon geladen ist.Entsprechend dem zul. gesamt Gewicht
könnt ihr dann zuladen.