Erstellt am 12.12.2019 um 10:37 Uhr von Dummerhund
Ist eigentlich eher ungewöhnlich, aber ja das können sie im Rahmen der Vertragsfreiheit miteinander vereinbaren.
Erstellt am 12.12.2019 um 10:39 Uhr von wdliss
Zu beachten ist lediglich, dass die Frist für den AN niemals länger sein darf als für den AG.
Erstellt am 12.12.2019 um 10:45 Uhr von zuckertuete
"wdliss" und "Dummerhund"
Danke Euch für die schnellen Antworten
Erstellt am 12.12.2019 um 11:54 Uhr von Kjarrigan
"Zu beachten ist lediglich, dass die Frist für den AN niemals länger sein darf als für den AG. "
Das niemals geht mir deutlich zu weit. Es wird sicherlich Umstände geben, in der das durchaus vertraglich (selbst wenn es ungewöhnlich erscheint) möglich ist und rechtlich nicht zu beanstanden sein wird(z. B. wenn der AG darfür einen Ausgleich bezahlt)
Erstellt am 12.12.2019 um 12:10 Uhr von moreno
Das geht Dir zu weit....hmmm das musst Du mit dem Gesetzgeber bereden der hat halt so entschieden!
Erstellt am 12.12.2019 um 12:15 Uhr von wdliss
@Kjarrigan: anderer Meinung ist hier §622 Abs 6 BGB:
"(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Erstellt am 12.12.2019 um 12:33 Uhr von nairolf
Ich glaube 2 Monate ist für die Probezeit etwas sehr lang.
Hier mal ein interessanter Artikel:
https://www.arbeitsrechte.de/kuendigung-in-der-probezeit/
Erstellt am 12.12.2019 um 12:37 Uhr von Dummerhund
………..und dennoch rechtlich nicht zu beanstanden.