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Vierzehntägige Sitzung BR

O
OSTSEEKÜSTE
Dez 2019 bearbeitet

Unsere BR-Sitzungen finden jeden zweiten Dienstag von 07:00 -15:00 Uhr im Monat statt. Dieser Rhythmus ist in der GO-BR festgeschrieben.Wir arbeiten im 3 Schichtsystem Mo- So. Nun fällt der Sitzungstag auf den 24.12.19 , den wir als BR durchführen wollen. Die GL will das wir die Sitzung aus Kostengründen verschieben sollen, weil ab 14:00 Uhr Feiertagszuschlag gezahlt wird. Dies würde für zwei Mitglieder in Frage kommen, da sie Spät haben. Wir sind der Auffassung der 24.12. ist ein normaler Arbeitstag in unserem Schichtplan, auch wenn an diesem Tag keiner von der GL vor Ort ist, werden wir die Sitzung durchführen. WIr sind doch rechtlich auf der richtigen Seite?Oder?

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Community-Antworten (5)

E
Erbsenzähler

12.12.2019 um 07:47 Uhr

Arbeitet ihr Vollkonti? Auch an Feiertagen?

Vom AG würde ich mir nichts aufzwingen lassen. Aber am Feiertag meinen Willen durchsetzen?

Habt ihr wirklich soviel BR-Arbeit? Überlegt es euch, ob die Sitzung überhaupt sinnig ist...

Verschieben auf Montag ist auch möglich...

T
TomScho

12.12.2019 um 08:30 Uhr

ehm.... wieso Feiertagszuschläge ? der 24-12 ist keine gesetzlicher Feiertag !!!

X
XYZ68

12.12.2019 um 08:47 Uhr

@ TomScho in vielen Tarifverträgen gibt es solche Regelungen

@Ostseeküste Müssen alle aus dem Gremium regulär arbeiten? Und ist die Sitzung am 24. wirklich notwendig? Dabei geht es mir nicht um Zuschläge. Ihr allein könnt beurteilen, ob die Notwendigkeit besteht. Grundsätzlich könnt ihr die Sitzung durchführen, wenn es für euren Betrieb ein regulärer Arbeitstag ist. Ich persönlich wäre eher dafür die Sitzung ggf. zu verschieben.

K
kratzbürste

12.12.2019 um 08:48 Uhr

Der AG kann sich Weihnachten ja auch mal was wünschen - man bekommt aber nicht immer das, was man sich wünscht. Macht die Sitzung.

W
wdliss

12.12.2019 um 09:08 Uhr

@TomScho: Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt und somit nicht an gesetzliche Feiertage gebunden. Es exestiert lediglich eine Regelung darüber, in welcher Höhe Feiertagszuschläge steuerfrei bleiben (§ 3b EstG). Dies gilt dann nur für gesetzliche Feiertage.

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