Erstellt am 17.06.2008 um 08:49 Uhr von pirat
@franzfeder,
betriebliche Weiterbildung für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben, wird als Arbeitszeit behandelt, das sollte ihr in einer BV regeln, wenn es in einem TV nicht schon ist....
Erstellt am 17.06.2008 um 09:16 Uhr von Kölner
@franzfeder
...aber die inidividualrechtlichen Ansprüche (Urlaub, Mehrarbeit) kann sie nicht berühren.
Erstellt am 17.06.2008 um 15:19 Uhr von arminia
arminia
hallo , ich bin anderer Meinung als Franfeder,
wir haben eine BV , in der geregelt ist,dass der MA, der im Einzelfall einen hohen privaten Nutzen an der Weiterbildung hat, sich in Absprache mit seinem Vorgesetzten durch Einbringen von Urlaubstagen oder Gleitzeit beteiligt. Ist die Maßnahme nahezu vollständig funktionsbezogen trägt der AG 100 % aller Kosten , auch der zeitlichen Komponenten.