Erstellt am 16.06.2008 um 10:51 Uhr von pit47
Hallo BiP,
auch die Änderungskündigung fällt unter den § 102 BetrVG. Siehe auch Kommentar von DKK (Däubler 10. Auflage) Rn 96.
Erstellt am 16.06.2008 um 11:10 Uhr von Petrus
@BiP:
Kurze Antworten: Ja. + Ja.
Siehe § 102 (1) Satz 1 BetrVG. Hier steht _jede_. Egal, ob da "ordentlich", "fristlos", "Probezeit-", "Änderungs-" oder sonstwas vor dem Wort "Kündigung" steht.
Die Probezeit verkürzt nur evtl. die Kündigungsfrist - und während des ersten halben Jahres der Beschäftigung gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Aber das sind andere Baustellen und berühren nicht die BR-Anhörung.
BTW: Eine vergessene BR-Anhörung ist so ziemlich die einzige Möglichkeit, gegen eine Probezeitkündigung zu klagen, denn diese ist nach § 102 (1) Satz 3 BetrVG ungültig. Und da das BetrVG ab dem ersten Tag der Beschäftigung gilt und nicht erst nach 6 Monaten...
Also dem gekündigten Kollegen mitteilen, das die BR-Anhörung _nicht_ stattgefunden hat. Sein Anwalt weiss was damit anzufangen.
Erstellt am 16.06.2008 um 11:40 Uhr von Rapunzel
Hallo,
der Betriebsrat hat KEIN Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen!
Vor jeder Kündigung muss zwar eine Anhörung des BR stattfinden( zwingend §102 Abs.1, BetrVG ) aber der BR hat kein Mitbestimmungsrecht wie z.B. bei Einstellungen.
Erstellt am 16.06.2008 um 19:51 Uhr von Foersterin
Hallo BiP!
Letzter Beitrag stimmt so nicht!
Der BR hat laut § 102 ein Mitbestimmungsrecht.Der AG hat ihm die Gründe mitzuteilen und ist vor jeder Kündigung zu hören.Eine Kündigung ohne Anhörung des BR ist unwirksam.
Erstellt am 18.06.2008 um 12:36 Uhr von Rapper22
Hallo,
es ist richtig. Dem BR ist vor jeder Kündigung, auch wenn das KSchG hier in dem Fall noch nicht greift (Probezeit), eine Anhörung vorzulegen, in der der ArbG dem BR die Gründe der Kündigung mitteilen muß. Der BR kann dann seine Bedenken anmelden und dies in schriftlicher Form dem ArbG mitteilen. Die angemeldeten Bedenken würden jedoch eine Kündigung, wenn diese in der Probezeit erfolgt, nicht verhindern, da die Maßnahmen des KSchG hier nicht greifen.
Nur ohne Anhörung wäre sie unwirksam oder wenn die Kündigung vor der Anhörung ausgesprochen bzw. ausgehändigt wurde. Wenn der BR innerhalb der einzuhaltenen Frist von einer Woche keine Stellungnahme zu einer Kündigung abgiebt bzw. seine Bedenken anmeldet, gilt die Kündigung als wirksam (§ 102 BetrVG, Punkt 5 (Fitting)).