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Gibt es ein Recht auf Anwesenheit eines BR-Mitglieds bei Personalgesprächen?

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Marion
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, haben Mitarbeiter bei einem schwierigen Personalgespräch (z. B. Aufhebungsverträge, Kündigungen) das Recht auf die Anwesenheit eines BR-Mitgliedes als neutrale Person? Und muss die Personalabteilung ggf. einen kurzfristig angesetzten Gesprächstermin verschieben, wenn so schnell kein BR-Mitglied in der Lage ist, dem Gespräch beizuwohnen? Über Antworten würde ich mich herzlich freuen. Vielen Dank im voraus.

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Community-Antworten (5)

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Fuxx

12.06.2008 um 09:53 Uhr

Grundsätzlich hat jeder MA das Recht, einen BR seines Vertrauens zu Gesprächen hinzuzuziehen. Der BR fungiert da als "Puffer" zwischen MA und GL. Und der Chef wird sich bei Anwesenheit eines BR-Mitglieds in der Regel mit dummen Sprüchen zurückhalten. So wars jedenfalls bisher bei uns.

J
jotim

12.06.2008 um 12:58 Uhr

Ich kann die Erfahrung von Fuxx nur bestätigen. Zudem ist das im § 82 (2) BetrVG sinngemäß auch so geregelt. Diese Regel gilt übrigens für ALLE BR-Mitglieder, auch wenn oft versucht wird, das durch Freigestellte, Vorsitzende oder sonstige Funktionsträger abzudecken. Es geht hier ganz klar um das Betriebsratsmitglieds "des Vertrauens"!

M
Marion

12.06.2008 um 13:20 Uhr

Vielen Dank euch beiden für diese Antworten. Insbesondere der Verweis auf das BetrVG ist sehr hilfreich für mich! Herzliche Grüße, Marion

P
paula

12.06.2008 um 13:39 Uhr

tja und leider ist es nicht so einfach... es besteht gerade bei Aufhebungsvertrag und Kündigung kein genereller Anspruch auf Beiziehung eines BR.

Das BAG hat dies auch mit Urteil vom 16.11.2004 Az.: 1 ABR 53/03 so entschieden. Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, besteht nur dann, wenn Gegenstand des Gesprächs die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Themen sind, wenn es also um die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers und um seine berufliche Entwicklung geht. Diese Themen können zwar auch anlässlich eines vom Arbeitgeber gewünschten Gesprächs über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Erörterung anstehen, müssen es aber nicht. Gerade bei Kündigungen wenn das Thema im Vorfeld bereits besprochen wurde besteht da häufig kein Anlass mehr. Oder bei Schließung des Betriebes oder Wegfall des Arbeitsplatzes.

Daher ist jeder Einzelfall zu betrachten. Damit will ich aber nicht zum Ausdruck bringen dass es nicht sinnvoll ist. Nur sollte man wissen, dass § 82 BetrVG nicht in allen Fällen greift

D
donald04

13.06.2008 um 01:21 Uhr

Grundsätzlich würde ich den MA bei einer Betriebsversammlung mitteilen, daß sie Anrecht auf einen BR ihres Vetrauens bei jedem Gespräch mit Vorgesetzten haben. Die kommen doch auch meistens zu zweit und sollte es zu Problemen bzw. Aussagen kommen, steht ein einzelner MA unter Umständen ganz schön alleine da und wem wird dann mehr geglaubt ? Und sollte das BR-Mitglied des Vertrauens nicht gerade greifbar sein, kann ein Termin auch verschoben werden, wenn der MA darauf besteht.

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