Erstellt am 10.06.2008 um 16:55 Uhr von SSGG
Moin Carlos,
je länger ein AG wartet, um eine Abmahnung auszusprechen, umso weniger wirkt diese Abmahnung und mögliches Fehlverhalten kann nicht verändert werden. Formelle Fristen für Abmahnungen bestehen nicht.
Ist dieser Vorgesetzte entsprechend weisungsbefugt oder bevollmächtigt?
Erstellt am 10.06.2008 um 17:03 Uhr von Mona-Lisa
@SSGG,
und wenn der AG noch Recherchen abwartete? :-))
Erstellt am 10.06.2008 um 17:17 Uhr von SSGG
@Mona-Lisa,
diese Recherchen sollten *eigentlich* vor Aussprechen einer Abmahnung in Form der Anhörung des AN abgeschlossen sein...?
Erstellt am 10.06.2008 um 19:47 Uhr von Mona-Lisa
@SSGG,
und genau aus diesem Grund können zwischen einem Vorfall und einer ausgehändigten Abmahnung auch mal locker weit aus mehr als 2 Wochen liegen.......
Im Gegensatz zu einer fristlosen Kündigung (2 Wochen nach Bekanntwerden des Vorfall's) unterliegt sie keiner Frist.
Erstellt am 10.06.2008 um 20:14 Uhr von pirat
@Carlos,
Der AG muss beachten, dass das Recht zur Abmahnung möglicherweise nach einer gewissen Zeit verwirkt ist. Präzise Regeln in welcher Zeit eine Abmahnung verwirkt ist, wie SSGG schon schrieb, gibt es nicht. Das Recht, einen AN abzumahnen, ist an keine Frist gebunden. Der AG muss also die Abmahnung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt haben.
Jedoch kann das Recht, den AN abzumahnen, verwirkt werden.
*Verwirkungstatbestand* nennt man das, der kommt in Betracht, wenn der AN nach einem Fehlverhalten, sich in Zukunft pflichtbewusst verhält und der AG während der gesamten Zeit nicht mehr auf den Vorfall zu sprechen kommt.
Erstellt am 10.06.2008 um 23:03 Uhr von paula
aber bei einer Zeitspanne von 2 Wochen wird man aber sicher keine Verwirkung annehmen können.
Erstellt am 10.06.2008 um 23:13 Uhr von pirat
@paula,
wobei ein Verwirkungstabestand nicht nur zeitabhängig ist.......sondern auch die Art und Schwere des vorangegangenen Verstoßes ausschlaggebend sein können!
Erstellt am 11.06.2008 um 08:21 Uhr von Carlos
Guten Morgen,
Vielen Dank für Eure Beiträge. Der Vorgesetzte ist weisungsbefugt, das hat alles seine Richtigkeit, aber wie gesagt, der Zeitraum von 14 Tagen ist einfach mE. viel zu lange. Die Recherchen wurden natürlich vor Übergabe der Abmahnung bereits abgeschlossen.
Es wird leider auch viel zu schnell bei uns abgemahnt, d. h. auch für Lapalien.
Erstellt am 11.06.2008 um 09:43 Uhr von paula
@pirat
Du wirst sicher keinen Richter finden der eine Abmahnung wegen Verwirkung als Unwirksam erklärt wenn der AG die Fristen des § 626 BGB noch einhält. Außerdem gilt es zu beachten wann der AG den Sachverhalt vollständig ermittelt hatte.
Verwirkung setzt neben einem Zeitelement auch immer voraus, dass der AG einen Vertrauenstatbestand setzt.
@Carlos
Wenn Du der Meinung bist dass der Sachverhalt evtl. keine Abmahnung rechtfertigt so ist dies noch mal eine andere Sache. Um was geht es denn vorliegend überhaupt?