Betriebsrat vs. Gesamtbetriebsrat
Hallo Ihr Lieben,
wir sind ein Unternehmen mit einem Hauptsitz, und 13 Niederlassungen, in denen jeweils ein Betriebsrat existiert.
Zwei Fragen die mich aktuell bewegen.
Bei uns gehört es zum „Guten Ton“ zur Betriebsratssitzung unabhängig von den zwei entsandten in den GBR, zusätzlich einen Vertreter des Gesamtbetriebsrates zur Sitzung ein zu laden. Kann / Muss / Darf dieser zusätzliche GBR- Gast bei einer Beschlussfassung und dessen Abstimmung den Sitzungsraum verlassen? Ich denke er muss das sogar.
Desweiteren möchte ich gerne wissen, ob ein Gesamtbetriebsrat beschließen darf, das einer seiner Betriebsräte nicht zwei, sondern drei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden soll?
Vielen Dank für eure Antworten, und natürlich liebe Grüße aus Berlin.
Community-Antworten (11)
06.12.2019 um 08:15 Uhr
Das Thema GBR ist doch im BetrVG ziemlich klar geregelt (siehe auch www.bzo-wissen.de). Ob ein Gast bei der Beschlussfassung anwesend sein darf? Eher nicht. Im Zweifelsfall muss aber mindestens 1 BR-Mitglied vor der Abstimmung geäußert haben, dass er ohne Besucher abstimmen will.
06.12.2019 um 09:11 Uhr
Ihr habt doch zwei entsandte BR-Mitglieder im GBR. Da stellt sich mir die Frage, warum ladet ihr nochmals gesondert ein GBR-Mitglied ein? Auch wenn es zum "guten Ton" gehört, ist dies nicht üblich. Wie schon Krambambuli schreibt, ich glaube auch, dass ein NICHT-BR-Mitglied bei Abstimmung nicht dabei sein darf. Nach meiner Ansicht nach muss er die Sitzung verlassen. Da sollte schon der BRV darauf achten. Zudem, bei Personalangelegenheiten hat außer den BR-Mitgliedern niemand, auch ein extra geladenes GBR-Mitglied (oder wer auch immer) nicht dabei zu sein.
06.12.2019 um 09:13 Uhr
§ 30 Satz 4 BetrVG: Die Sitzungen des BR sind nicht öffentlich. Außer den BR, der JAV und der SBV gehört da niemand dazu. Von einem Teilnahmerecht des GBR habe ich im BetrVG nichts gelesen. Der BR kann zu einzelnen Punkten Experten einladen oder einen Vertreter der Gewerkschaft (§31). Die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder ist § 47 (2) sehr eindeutig geregelt. Abweichungen sind nach § 47 (4) nur durch eine Betriebsvereinbarung möglich.
06.12.2019 um 09:25 Uhr
BR Sitzungen sind nichtöffentlich. Von daher muss - zumindest vor Beschlussfassungen - der Gast (auch GBR Mitglied) die Sitzung verlassen https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-30-betriebsratssitzungen-4-nichtoeffentlichkeit-der-sitzung_idesk_PI42323_HI612008.html
Alle entsenden 2 nur 1 BR entsendet 3 - Begründung? Nach $ 47 (1) Nr .4 4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
Lt Fitting RN 55 ff kkönnen daher größere BR auchmehr als 2 Mitglieder, kleinere BR auch nur 1 Mitglied entsenden.
06.12.2019 um 10:36 Uhr
"BR Sitzungen sind nichtöffentlich. Von daher muss - zumindest vor Beschlussfassungen - der Gast (auch GBR Mitglied) die Sitzung verlassen"
Die Gäste haben außer zu der Sache, für die Sie geladen sind, auf der Sitzung einfach rein gar nichts zu suchen. PUNKT!
06.12.2019 um 11:46 Uhr
Ich würde, ehrlich gesagt, auch das ganze Konzept überdenken. Wozu denn der Dritte (fremde) GBR? Was kann der schon großartig dazu beitragen. Ihr habt doch zwei eigene GBRs die berichten können. Zumindest als AG würde ich diese Praxis mal hinterfragen.
06.12.2019 um 11:53 Uhr
Ich würde sogar behaupten das Beschlüsse die gefasst würden, oder gefasst wurden keine Rechtsgültigkeit haben oder hätten wenn eine Person die nicht dem örtl. BR bei der Beschlussfassung dabei war oder ist.
06.12.2019 um 12:09 Uhr
Schönen Dank für Eure Antworten, so hab ich mir das schon gedacht. LG
06.12.2019 um 16:32 Uhr
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~So-klappt-Ihre-Betriebsratssitzung~#
Die sehen das mit den Gästen - bei einstimmigen Beschluss etwas anders. Im übrigen - celestro - gibt es auch durchaus DAuergäste - Gewerkschaftssekretär, SBV, RA des BR - die auch die ganze Sitzung anwesend sein könnten. Nicht nur zu einer Sache.
06.12.2019 um 17:03 Uhr
"Im übrigen - celestro - gibt es auch durchaus DAuergäste - Gewerkschaftssekretär, SBV, RA des BR - die auch die ganze Sitzung anwesend sein könnten. Nicht nur zu einer Sache."
Erm ....
"Grundsätzlich ist es dem Betriebsrat gestattet, Beauftragte einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen zu lassen. Dies erfolgt aus § 31 BetrVG."
"Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrates und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG)."
Das sind ja Sachen, die im BetrVG bereits geregelt sind. Die behandeln wir hier eigentlich nicht, sondern es geht mEn hier immer noch um die Einladung eines GBRM, welches kein örtliches BRM ist.
"Des Weiteren können auf Einladung des Betriebsrats zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, z.B. betroffene Arbeitnehmer, Auskunftspersonen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, Sachverständige, Rechtsanwälte, eine Schreibkraft zur Unterstützung des Schriftführers usw. Bei der Beschlussfassung dürfen diese Personen dann aber nicht mehr anwesend sein.
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsrat-geschaeftsfuehrung/betriebsratssitzung/"
zu einzelnen TO-Punkten ... das sagte ich aber bereits ...
07.12.2019 um 12:35 Uhr
Vielen Dank für Eure Ausführungen. So ähnlich hab ich mir das schon gedacht. Danke
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