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MUSS DER ARBEITGEBER VOR JEDER BR-VERSAMMLUNG INFORMIERT WERDEN?

R
rosa
Jan 2018 bearbeitet

HEUTE HATTEN WIR EINE BR-VERSAMMLUNG. DER ARBEITGEBER BZW. PERSONALLEITER WURDE AUCH HEUTE FRÜH MIT EINEM SCHREIBEN INFORMIERT. EINE STUNDE SPÄTER STÜRTZE DER BIGBOSS PLÖTZLICH IM VERSAMMLUNGSRAUM UND FORDERTE VON UNS, VOR JEDER BR-VERSAMMLUNG IHN MINDESENS 24 STUNDEN IM VORAUS ZU INFORMIEREN. DA WIR DIESES PROBLEM NIE HATTEN, WAREN WIR SPRACHLOS. MÜSSEN WIR IHN INFORMIEREN? IST ER IM RECHT/UNRECHT? WER KANN DRINGEND HELFEN? VIELEN DANK FÜR EINE SCHNELLE ANTWORT, WENN MÖGLICH MIT §§. ALLEN HERZLICHEN DANK

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Community-Antworten (4)

W
Werner

06.06.2008 um 14:15 Uhr

Hallo ROSA, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende auch den Arbeitgeber zu den - ordentlichen - Betriebsversammlungen einzuladen. Dem Betriebsrat ist es aber freigestellt, ob er den Arbeitgeber zu den außerordentlichen Versammlungen einlädt. Ohne Einladung darf der Arbeitgeber nicht teilnehmen, es sei denn, die Versammlung findet auf seinen Wunsch hin statt. Dies gilt auch für die Betriebsversammlungen nach § 17 BetrVG und die Wahlversammlungen nach § 14a BetrVG. Mit der Einberufung sind Ort, Zeit und Tagesordnung den Arbeitnehmern so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ihre Teilnahme ermöglichen und auf Grund der Tagesordnung Erklärungen vorbereiten können. Das Gesetz schreibt aber keine Ladungsfristen vor. Laut LAG Düsseldorf, 11.4.1989 - 12 TaBV 9/89 muss die Einladung aber spätestens drei Tage vorher den Teilnehmern zugehen.

S
Sternburg

06.06.2008 um 14:19 Uhr

Ich gehe mal davon aus dass BR-Versammlung = BR-Sitzung bedeutet, und nicht Betriebsversammlung. Falls doch, ist mein Beitrag hier zuende.

Die einzige Vorschrift, die es hierzu gibt, besagt, dass sich BR-Mitglieder bei ihrem Vorgesetzten abzumelden haben, weitere Regelungsmöglichkeiten oder Bestimmungen seitens der Arbeitgeber werden in der Literatur ständig verneint. Weder muss das Mitglied das vorher beantragen, noch muss er die Art der Tätigkeit näher beschreiben. Was verlangt werden kann, ist, dass der Ort und die Voraussichtliche dauer der Abwesenheit mitgeteilt wird.

Tut mir leid, dass ich grad den passenden § und den entsprechenden Kommentar nicht zur Hand habe, aber ich habe Urlaub :-)

PS: Ihr habt doch den Boss hoffentlich vor die Tür gesetzt? Denn im BR-Sitzungsraum hat der BR-Vorsitzende das Hausrecht ;-)

PPS: Der Einsatz von Groß- und Kleinbuchstaben in geschriebenen Texten erleichtert die Lesbarkeit ungemein.

A
anker

06.06.2008 um 14:40 Uhr

@ Sternburg nicht ganz richtig, siehe §30 BetrVG

Rosa, Müsst ihr entscheiden, ob es sich lohnt, deshalb mit dem AG zu streiten. Selbstverständlich muss der BRV über den Zeitpunkt der Sitzungen informieren. Grundsätzlich 24h vorher ist aber Quatsch. Ich denke, der Zeitraum muss verhältnismäßig zum Zeitpunkt der Entscheidung eine BR-Sitzung einzuberufen, sein. Warum legt ihr nicht einen regelmäßigen Sitzungstermin fest? Ist für alle Beteiligten sinnvoll und bei Notwendigkeit können noch andere Termine eingeschoben werden.

R
rosa

06.06.2008 um 16:17 Uhr

Hallo ROSA! Die anderen haben dir schon sehr gut geholfen. Für die Zukunft könnt ihr bei BR – Sitzungen es so machen wie wir. Die BR – Mitglieder, Abteilungsleiter und der Arbeitgeber habe zu Beginn des Jahres die geplanten BR-Termine erhalten. Mit diesem Schreiben wissen die Leiter schon im Vorfeld wann die Sitzungen sind und können ihre Einsatzpläne danach einrichten. Damit sind wir jedem Ärgernis aus dem Wege gegangen. Vor jeder Sitzung bekommen die Leiter noch ein Erinnerungsmail. Außerordentliche BR-Sitzung laden wir per E-Mail über die Leiter ein, aber ohne Tagesordnung und zur Weiterleitung an das BR-Mitglied aus seiner Abteilung.

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