Nachträgliche Aufnahme von Nachrückern in den Betriebsrat - um den BR aufstocken zu können weil jetzt mehr AN im Betrieb?
Zum Zeitpunkt unserer Betriebsratswahl im Februar dieses Jahres waren wir 48 Wahlberechtigte Arbeitnehmer. Mittlerweile ist durch die Einstellung von weiteren Arbeitnehmern die Anzahl der Belegschaft auf über 60 angestiegen. Wir stehen jetzt vor der Frage ob und wie wir jetzt unseren Betriebsrat aufstocken können. Können wir die bei der Wahl als Nachrücker benannten Mitarbeiter in den BR aufnehmen? Die Nachrücker ergeben sich aus den Mitarbeitern die bei der Wahl anhand der Stimmen nicht in den BR gewählt wurden, aber von den Nichtgewählten die meisten Stimmen bekommen haben. Oder müssen wir eine neue Betriebsratswahl durchführen?
Community-Antworten (4)
05.06.2008 um 13:43 Uhr
Aufstocken geht nicht, und eine Neuwahl ist nicht grundsätzlich erforderlich.
Es gibt genau einen Prüfzeitpunkt 24 Monate nach Beginn der Amtszeit. Dann wird ein einziges Mal geprüft, ob die Bedingungen des § 13 (2) Nr.1 (BetrVG) erfüllt sind. Dazu reicht nicht alleine die Überschreitung einer Staffelgrenze
Wenn nicht, dann bleibt es für den Rest der Amtszeit genau bei der BR-Größe zum Zeitpunkt der Wahl, es sei denn es ist später eine der anderen Bedingungen des § 13 (2) erfüllt.
05.06.2008 um 14:25 Uhr
@wjl: wobei das im Konkreten Fall heißt, dass im Februar 2010 geprüft wird, ob wegen +50 MA / +50% Neu gewählt werden muss und demnach eine Neuwahl eingeleitet wird. Der nächste reguläre Wahlzeitraum ist März - Mai 2010. Somit sollte man sich zu dem offiziellen Prüfzeitpunkt ohnehin Gedanken zur Neuwahl gemacht haben... @1,5: Wenn ihr unbedingt neu wählen wollt, könnte der BR (als Gremium!) seinen Rücktritt beschließen... Oder ihr macht zu dritt weiter...
05.06.2008 um 14:35 Uhr
O.K. Petrus,
meine Antwort sagte "Was muss sein" bzw. "was muss nicht sein",
Deine Antwort sagt, was geht, wenn man wählen will.
05.06.2008 um 14:55 Uhr
@wjl: Ich hab ja nicht gesagt, dass deins inhaltlich falsch ist. In diesem speziellen Fall ist eben nur zum von Gesetz bestimmten Prüfungstermin ohnehin die nächste Wahl einzuleiten.
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