Erstellt am 01.06.2008 um 09:52 Uhr von Immie
@rainer w
Das sieht auf den ersten Blick nach Konzernleihe aus.
Erstellt am 01.06.2008 um 13:06 Uhr von rainer w
Findet §95 BetrVG hier auch Anwendung wenn die Person von einem BRlosen Werk kommt?
Erstellt am 01.06.2008 um 14:08 Uhr von bökelberger
hallo rainer w,
ich bin der meinung, dass der örtlich br auf jedem fall im sinne des §99 betrvg hätte angehört werden müssen. darüber hinaus bleibt dem lokalen br noch die option offen, nun im sinne des §101 betrvg zu aggieren.
in wieweit sich der kbr hätte im vorfeld einmischen können ist fraglich, denn dies ist mit sicherheit keine der originären aufgaben des kbr´s. warum aber im rahmen einer evtl. arbeitnehmerüberlassung aus dem arbeitnehmerüberlassungssgestz dann nichts schriftlich geregelt worden ist, ist eien interessante frage. darüber hinaus bin aber immer noch der meinung, dass selbst bei der evtl. konzernentleihe auf jedem fall der lokale br hätte angehört werden müssen.
die angesprochenen auswahlrichtlinien legt letztendlich ja jeder lokale br fest im sinne des genannten paragraphen, es sei denn dies ist an den kbr per beschluss übertragen worden.
gruß vom bökelberger