Erstellt am 28.05.2008 um 08:37 Uhr von uhu
@Liesel
was für eine Zeitmessung denn? z.B. Einführung einer elekronischen Zeiterfassung im Betrieb? da ja - gem. § 87 Abs.1 Ziff. 6 BetrVG;
Erstellt am 28.05.2008 um 08:47 Uhr von waschbär
Leistungs und Verhaltends kontrolle > MBR .
Erstellt am 28.05.2008 um 08:50 Uhr von pirat
@Liesel,
wenn das gemeint sein sollte,
Zeitaufwand für bestimmte Arbeitsabläufe mit Stoppuhren messen ....sieht das BAG ( Beschluß vom 8.11.1994 - 1 ABR 20/94 -) anders!
Erstellt am 28.05.2008 um 09:08 Uhr von Liesel
laut § 91, VI 19 Belastung, Arbeitstempo ect. ja, oder? Bei der Zeitmessung wurde eine junge 4 Std. Kraft eingesetzt. Es gibt aber viele 8 Std. AN die älter sind.
Erstellt am 29.05.2008 um 16:07 Uhr von Andreas_5
Hallo Liesel,
Gehört der AG einem AGV an oder gilt im Betrieb ein Firmenvertrag? Wenn ja seid ihr tarifgebunden, dann sollte §3 Abs.2 desTVG gelten.
Ansonsten §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG. Danach hat der BR ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Unter diesen Begriff fällt auch die Einführung eines Arbeitsbewertungsverfahrens mit dem Ziel seiner Verwendung zu Enzlohnungszwecken.
Erstellt am 29.05.2008 um 17:04 Uhr von Kölner
@Liesel
Da ich von Deiner Frage und Deiner Antwort nicht so viel verstanden habe, wird die Antwort vielleicht (!) nicht ganz passen...
...aber hinsichtlich der Kontrolle der AZ an sich ist eher § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einschlägig!