Arbeitszeitmessung - in welcher Form hat der Betriebsrat hier mitzubestimmen?
Hallo,
im Rahmen meiner Diplomarbeit muss ich eine Zeitmessung in einem Betrieb vornehmen. Mir ist bekannt, dass in den meisten Fällen der Betriebsrat hier mitbestimmungspflichtig ist. Ich welcher Form muss diese Mitbestimmung erfolgen. Reicht allein schon die Kenntnisnahme dieser Messaktion oder muss sie sogar schriftlich dokumentiert sein? Ist die Form der Mitbestimmung auch im Gesetz geregelt??
Mit der Beantwortung meiner Fragen würden Sie mir sehr weiterhelfen.
Beste Grüße, Michael Hein
Community-Antworten (4)
10.08.2005 um 18:56 Uhr
Hallo BetrVG§87 Erstens sollte immer eine BV darüber abgeschlossen werden weil es genau festgeschrieben sein muß nach welcher Art gemessen wird es gibt Refastudien die genau festlegen wie gemessen wird . Wenn Intersse besteht könnte ich einen Entwurf zu verfügung stellen.Bei jeder Datenermittlung sind Sachverhalte schriftlich festzuhalten,so dass sie die REFA -Anforderungen der Reproduzierbarkeit erfüllen
11.08.2005 um 10:50 Uhr
Die Mitbestimmung bezieht sich auf Art und Umfang der Erfassung, der Auswertung und der Frage, wer Zugriff auf die Daten hat, ebenso auf die technischen Hilfsmittel (Stechuhr , PC u.s.w.) Die Mitbestimmung ist dann abgeschlossen, wenn der BR seine Zustimmung erteilt hat. Ohne Zustimmung des BR kann die Zeiterfassung nicht erfolgen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann eine Einigungsstelle angerufen werden.
12.08.2005 um 13:44 Uhr
Leider kann ich das BetrVG nur im Internet ersehen, und kann den Zusatz I RN 10 zum §87 nicht finden. Ist die Zusage von dem Betriebsrat denn in schriftlicher Form erforderlich??
12.08.2005 um 18:53 Uhr
Hallo Entschuldigung es ist ein Tippfehler so ist es richtig BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; Ja sonst kann der BR alles in Frage stellen Gruß BMW
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