Erstellt am 10.08.2005 um 16:56 Uhr von BMW
Hallo
BetrVG§87
Erstens sollte immer eine BV darüber abgeschlossen werden weil es genau festgeschrieben sein muß nach welcher Art gemessen wird es gibt Refastudien die genau festlegen wie gemessen wird .
Wenn Intersse besteht könnte ich einen Entwurf zu verfügung stellen.Bei jeder Datenermittlung sind Sachverhalte schriftlich festzuhalten,so dass sie die REFA -Anforderungen der Reproduzierbarkeit erfüllen
Erstellt am 11.08.2005 um 08:50 Uhr von viktor
Die Mitbestimmung bezieht sich auf Art und Umfang der Erfassung, der Auswertung und der Frage, wer Zugriff auf die Daten hat, ebenso auf die technischen Hilfsmittel (Stechuhr , PC u.s.w.)
Die Mitbestimmung ist dann abgeschlossen, wenn der BR seine Zustimmung erteilt hat. Ohne Zustimmung des BR kann die Zeiterfassung nicht erfolgen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann eine Einigungsstelle angerufen werden.
Erstellt am 12.08.2005 um 11:44 Uhr von sancho
Leider kann ich das BetrVG nur im Internet ersehen, und kann den Zusatz I RN 10 zum §87 nicht finden. Ist die Zusage von dem Betriebsrat denn in schriftlicher Form erforderlich??
Erstellt am 12.08.2005 um 16:53 Uhr von BMW
Hallo
Entschuldigung es ist ein Tippfehler
so ist es richtig
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten
§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
Ja sonst kann der BR alles in Frage stellen
Gruß BMW