Erstellt am 24.05.2008 um 17:38 Uhr von pirat
@ ines,
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten....stimmt!
Nur, warum will die GF die Wahl anfechten?
Erstellt am 24.05.2008 um 17:52 Uhr von Ines
Er ist nicht nur gf von der Firma wo ich arbeite ,sondern auch GF vom Krankenhaus. Vielleicht ist es für ihn einfacher. Die Wahl war richtig durchgeführt. Nach der Wahl hat man doch 14 tage zeit einspruch einzureichen und genau am letzten tag -teilte er es mir mündlich mit.Vielleicht ist es auch für ihn eine kostenfrage.Wir sind alle neue BRm und müssen geschult werden und uns muss Büro gestellt werden u.s.w.
Der Br von Krankenhaus hat das alles schon.
Erstellt am 24.05.2008 um 18:03 Uhr von pirat
@ ines,
wenn alles nach den Buchstaben des BetrVG/WO ablief, lehnt euch entspannt zurück...danach gründet ihr einen GBR!
Ich glaube es gibt hier ein grundlegendes Missverständnis über die Inizialisierung und die rechtliche Position eines GBR... lies mal nach was ein GBR ist und kläre deine GF auf.
Erstellt am 24.05.2008 um 18:21 Uhr von Ines
Naja entspannen,ist gut gesagt. Ich werde jetzt erst mal bis das geklärt ist meine Arbeit sehr gut machen . was ein Gbr ist weis ich und habe ich auch schon nach gelesen-aber weiste wenn neu damit anfängst ,biste doch noch bisschen unsicher.
Erstellt am 24.05.2008 um 18:26 Uhr von pirat
@ ines
schon ok...das wird schon... und schliesslich gibt es das Forum! Alles andere lernst du auf Schulungen.
Mastundschotbruch
Erstellt am 24.05.2008 um 20:48 Uhr von Der alte Heini
Wenn die GF am letzten Tag der Anfechtungsfrist mitteilt, dass die Wahl angefochten werden soll, dürfte, wenn nicht schon beim ArbG die Anfechtung beantragt wurde, die Frist zur Anfechtung verfristet sein.
§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. 2Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Möglich wäre noch vom ArbG die Nichtigkeit der BR Wahl feststellen zu lassen. Diesen Antrag kann Jedermann zu jeder Zeit beim ArbG stellen. Solch ein Antrag hätte aber nur erfolg wenn z. B. die demokratischen Grundrechte einer Wahl verletzt wurden.
Erstellt am 27.05.2008 um 07:00 Uhr von hgc.micha
Hallo,
ein Wahlanfechtungsverfahren angeregt durch unsere GL haben wir im letzten Jahr hinter uns gebracht und zum Glück ist dies positiv für den BR ausgegangen. Ich kann deine Unsicherheit gut verstehen. uns ging es nicht anders. Aber immer Kopf hoch und nicht unter kriegen lassen. Viel Spass beim gründen des Gesamtbetriebsrates, ich glaube euere GF wissen noch nicht was da auf Sie zukommt.
Grüße
Micha