Erstellt am 27.11.2019 um 12:46 Uhr von titapropper
ich wüsste nicht, was gegen eine Aufzeichnung der Arbeitszeit sprechen sollte. Ob nun per Mail oder per Exel- Tabelle oder in einer Symbiose aus Beidem ist meiner Meinung nach nicht unzulässig.
Erstellt am 27.11.2019 um 12:54 Uhr von takkus
Ich teile die Meinung von Tessa MG. das BRM ist nicht unmittelbar verpflichtet die BR- Arbeit zu dokumentieren. Ein Abmelden mit der voraussichtlichen Zeitdauer für die BR- Arbeit und wieder anmelden nach Beendigung der BR- Arbeit eines nicht freigestellten BRM reicht aus.
Allerdings hatten wir auch mal die Zeiten der Abwesenheit dokumentiert. Ist schon einige Jahre her. Der damalige Vorsitzende war nicht freigestellt. Auf Grundlage der erfassten Zeiten wurde eine Teilzeitkraft in der Abteilung des damaligen BRV eingestellt.
Erstellt am 27.11.2019 um 13:06 Uhr von Kratzbürste
Wenn der AG eine entsprechende "Zeiterfassung" will, soll er sie sich selbst anfertigen. Er kann ja die Vorgesetzten bitten, die Zeiten zwischen an- und Abmeldung zu registrieren. Natürlich wäre zu hinterfragen, ob bei dieser Erfassung überhaupt noch § 26 BDSG beachtet wird.
Erstellt am 27.11.2019 um 13:28 Uhr von celestro
Eine entsprechende Anweisung kann der AG ja geben ... nur ist der BR hier mEn in der Mitbestimmung. Das Gremium müsste einer solchen Führung der Zeiten demnach zustimmen.
Erstellt am 27.11.2019 um 13:33 Uhr von Tessa MG
Danke euch takkus und Kratzbürste. Das bestätigt mich in meiner Annahme.
Natürlich kann es auch Vorteile haben, die Zeiten zu notieren, die wir für den BR brauchen. Bei uns ist auch keiner freigestellt und wir kämpfen immer wieder mit dem Zielkonflikt "Abteilungs- vs. BR-Arbeit". Eine Dokumentation könnte langfristig helfen, in den betroffenen Fachabteilungen für Unterstützung zu sorgen. Aber ich wehre mich gegen die Anforderung des AG wir "müssten" diese Aufzeichnungen machen. Dafür gibt es nämlich keine rechtliche Grundlage. Wenn man uns freundlich fragen würde, wäre das wieder was Anderes...
Erstellt am 29.11.2019 um 14:05 Uhr von EDDFBR
Moin,
ich bin ganz bei Tessa MG. Die Kommentierung des §37 BetrVG (z.B. Fitting, 28. Aufl., RN 50 ff.) zeigt eindeutig, dass die Pflichten des BRM aus §37 mit der Abmeldung bzw. Rückmeldung zur Arbeit erfüllt sind. Insbesondere der Satz in der RN53 "Sie ist durch Ihren Zweck, ..., inhaltlich so konkret bestimmt, dass dem ArbGeb. kein Raum für nähere Anweisungen hinsichtlich des Meldeverfahrens verbleibt." zeigt m.E. nach ganz klar, dass ein Arbeitgeber eine weitergehende Zeitdokumentation der BR-Arbeit nicht fordern darf. Es ist dem ArbGeb ja unbenommen, die ihm vorliegenden Informationen (den Zeitpunkt der Abmeldung, sowie den Zeitpunkt der Rückmeldung) dahingehend zu verwenden, selbst eine Dokumentation zu führen, sofern er das als erforderlich erachtet (z.B. wenn Arbeitszeiten mit Kunden abgerechnet werden sollen). Nur darf er das nicht auf den BR abwälzen.
Damit wäre dann auch eine nachträgliche Aufzeichnung und Meldung jedweder Art hinfällig.