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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aufzeichnung von BR-Arbeitszeiten -> Forderung des Arbeitgebers rechtens?

TM
Tessa MG
Nov 2019 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

unser Arbeitgeber ist auf die Idee gekommen, von einzelnen BR-Mitgliedern zu verlangen, die Zeiten zu notieren, in der BR-Arbeit geleistet wurde. Dies soll in einer Excel-Tabelle festgehalten werden für jeden Tag. Natürlich ohne Einzelheiten zum Inhalt. Dem AG genügt es nicht, dass wir uns jedes Mal ordnungsgemäß von unserem Arbeitsplatz ab- und wieder anmelden. Er möchte nachträglich eine Übersicht von uns haben, wie viel Zeit pro Woche und Monat von unserer Arbeitszeit für Betriebsratsarbeit verwendet wurde.

Nach allem was ich mittlerweile zu diesem Thema recherchiert habe, ist diese Forderung nicht rechtens. Natürlich könnten wir uns darauf einlassen, eine rechtliche Grundlage dafür gibt es aber nicht. Richtig?

Könnt ihr diese Haltung bestätigen? Oder irre ich mich in dem Punkt? Bevor ich mich hier mit dem AG anlege und die Aufzeichnung verweigere, möchte ich sicher gehen. :-)

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Community-Antworten (6)

T
titapropper

27.11.2019 um 13:46 Uhr

ich wüsste nicht, was gegen eine Aufzeichnung der Arbeitszeit sprechen sollte. Ob nun per Mail oder per Exel- Tabelle oder in einer Symbiose aus Beidem ist meiner Meinung nach nicht unzulässig.

T
takkus

27.11.2019 um 13:54 Uhr

Ich teile die Meinung von Tessa MG. das BRM ist nicht unmittelbar verpflichtet die BR- Arbeit zu dokumentieren. Ein Abmelden mit der voraussichtlichen Zeitdauer für die BR- Arbeit und wieder anmelden nach Beendigung der BR- Arbeit eines nicht freigestellten BRM reicht aus. Allerdings hatten wir auch mal die Zeiten der Abwesenheit dokumentiert. Ist schon einige Jahre her. Der damalige Vorsitzende war nicht freigestellt. Auf Grundlage der erfassten Zeiten wurde eine Teilzeitkraft in der Abteilung des damaligen BRV eingestellt.

K
kratzbürste

27.11.2019 um 14:06 Uhr

Wenn der AG eine entsprechende "Zeiterfassung" will, soll er sie sich selbst anfertigen. Er kann ja die Vorgesetzten bitten, die Zeiten zwischen an- und Abmeldung zu registrieren. Natürlich wäre zu hinterfragen, ob bei dieser Erfassung überhaupt noch § 26 BDSG beachtet wird.

C
celestro

27.11.2019 um 14:28 Uhr

Eine entsprechende Anweisung kann der AG ja geben ... nur ist der BR hier mEn in der Mitbestimmung. Das Gremium müsste einer solchen Führung der Zeiten demnach zustimmen.

TM
Tessa MG

27.11.2019 um 14:33 Uhr

Danke euch takkus und Kratzbürste. Das bestätigt mich in meiner Annahme.

Natürlich kann es auch Vorteile haben, die Zeiten zu notieren, die wir für den BR brauchen. Bei uns ist auch keiner freigestellt und wir kämpfen immer wieder mit dem Zielkonflikt "Abteilungs- vs. BR-Arbeit". Eine Dokumentation könnte langfristig helfen, in den betroffenen Fachabteilungen für Unterstützung zu sorgen. Aber ich wehre mich gegen die Anforderung des AG wir "müssten" diese Aufzeichnungen machen. Dafür gibt es nämlich keine rechtliche Grundlage. Wenn man uns freundlich fragen würde, wäre das wieder was Anderes...

E
EDDFBR

29.11.2019 um 15:05 Uhr

Moin,

ich bin ganz bei Tessa MG. Die Kommentierung des §37 BetrVG (z.B. Fitting, 28. Aufl., RN 50 ff.) zeigt eindeutig, dass die Pflichten des BRM aus §37 mit der Abmeldung bzw. Rückmeldung zur Arbeit erfüllt sind. Insbesondere der Satz in der RN53 "Sie ist durch Ihren Zweck, ..., inhaltlich so konkret bestimmt, dass dem ArbGeb. kein Raum für nähere Anweisungen hinsichtlich des Meldeverfahrens verbleibt." zeigt m.E. nach ganz klar, dass ein Arbeitgeber eine weitergehende Zeitdokumentation der BR-Arbeit nicht fordern darf. Es ist dem ArbGeb ja unbenommen, die ihm vorliegenden Informationen (den Zeitpunkt der Abmeldung, sowie den Zeitpunkt der Rückmeldung) dahingehend zu verwenden, selbst eine Dokumentation zu führen, sofern er das als erforderlich erachtet (z.B. wenn Arbeitszeiten mit Kunden abgerechnet werden sollen). Nur darf er das nicht auf den BR abwälzen.

Damit wäre dann auch eine nachträgliche Aufzeichnung und Meldung jedweder Art hinfällig.

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