Teilnahme BRV verbieten?
Hallo, aus innerbetrieblichen Gründen (zuwenig Personal/ 4 Kollegen im Urlaub),möchte mir unser Objektleiter verbieten im Juni zur BRV zu gehen. Ist dies grundsätzlich möglich? Flug/Unterkunft sind schon gebucht. Sollte noch jemand krank werden, haben wir das Problem, unsere Positionen (Sicherheitsdienst), zu besetzen. Seit Wochen versuchen wir vergeblich Kollegen einzustellen. Ist leider in Baden Württemberg im Niedriglohnsektor sehr schwer geworden. Danke für Eure Antworten!
Community-Antworten (8)
23.05.2008 um 12:36 Uhr
T5981630815
23.05.2008 um 18:09 Uhr
@ Lorenz3 ....verbieten im Juni zur BRV zu gehen...
*Vermutungsmodus an * Wenn du damit die Betriebsversammlung meinst, grundsätzlich gilt... Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmern die Teilnahme an Betriebsversammlungen nicht untersagen. Setze dich mit dem BR in Verbindung! Vermutungsmodus aus Die Abkürzung BRV bedeutet im eigentlichen Sinne BetriebsRatsVorsitzender.
23.05.2008 um 19:59 Uhr
@pirat sorry, meinte tatsächlich Betriebsratsitzung, zu der ich aus einer Niederlassung anreisen muss und möchte. Die letzten Jahre kein Problem, doch nun "siehe oben"!
23.05.2008 um 21:26 Uhr
@ Lorenz3 also Betriebsratssitzung meinst du..... sicher jetzt? .-)
Argumentationshilfe gefällig...
- Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
- Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist. LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
23.05.2008 um 22:07 Uhr
@pirat erstmal danke! Für den Objektleiter ist der Personalmangel aus seiner Sicht eine Notlage. Er befürchtet bei Nichtbesetzung einer Position (Vertragsbestandteil mit Auftraggeber) den Verlust des Objektes. Im Sicherheitdienst steht die Konkurenz "Gewehr bei Fuss". Bei den meisten gibt es dann keinen BR mehr, das möchten wir natürlich vermeiden. Dennoch werde ich o.a. Urteil gerne als Argumentationshilfe heranziehen, mal sehen wo ich Anfang Juni bin.
23.05.2008 um 22:19 Uhr
@Lorenz3 ich wollte dir nur die rechtliche Seite aufzeigen, die moralische Verpflichtung liegt in deinem Ermessen!
25.05.2008 um 00:54 Uhr
Lorenz3 Der Ansprechpartner des BR ist IMMER die Geschäftsleitung. Kein Vorarbeiter, Objektleiter oder sonstig selbsternannte Wichtige haben das Recht Betriebsratsmitglieder in ihre Betriebsratsarbeit reinzureden oder gar zu verbieten. Wenn der Objektleiter Probleme bei dem Einsatz der Kollegen sieht, hat er dies entsprechend zu Organisieren, dass ist sein Job. Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
- Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats- sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
- Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03 Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen
25.05.2008 um 01:16 Uhr
@pirat@alte Heini besten Dank für eure ausführliche Hilfe, ich denken wir finden einen Weg zwischen gesetzlicher Vorschrift und moralischer Verpflichtung!
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