Erstellt am 26.11.2019 um 21:08 Uhr von Kratzbürste
Der Informationsanspruch ergibt sich aus den §§ 80,106, 111 BetrVG. Und in Folge natürlich auch § 92 BetrVG.
Erstellt am 26.11.2019 um 21:20 Uhr von awilhelm1
@kratzbürste, da finde ich leider nicht die Antwort auf mein Anliegen. Vielleicht lese ich es auch falsch. Wir würden angehört nach 99 und weiter gab es bist jetzt nichts. Wirtschaftsausschuss haben wir nicht.
Erstellt am 27.11.2019 um 08:28 Uhr von Kjarrigan
Hallo awilhelm
wieso findest Du da dein Anliegen nicht
Bitte definier dein Anliegen mal genauer.
DAs ihr nach § 99 angehört werdet ist doch richtig. Die "Neuen" Kollegen warden doch bei Euch eingestellt.
Alle Informationsrechte hat Kratzbürste doch aufgeführt. Vielleicht noch den § 90 dazu
Ich wollt doch wissen, was die "Neuen" Kollegen überhaupt bei Euch machen sollen, wie die integriert warden etc etc.
Und diese Info#s muss der AG euch geben.
Erstellt am 27.11.2019 um 10:01 Uhr von Pjöööng
Anhörung nach § 99? Wieso das denn? Die Paragraphenliste die Kratzbürste genannt hat scheint auch abends beim Auskehren der Werkstatt zusammengekommen zu sein, halst alles was noch so rumliegt.
Mitbestimmung sehe ich da auch eher nicht.
Werden denn die Kollegen überhaupt in Euren Betrieb integriert?