Erstellt am 25.11.2019 um 21:20 Uhr von Kratzbürste
Es kommt nicht auf das Vertragsverhältnis sondern auf die Eingliederung im Betrieb an. Und das sind die externen ja nun. Also hättet ihr zur Einstellung gehört werden müssen - es sind im Sinne des BetrVG Arbeitnehmer.
Schaut doch mal in den Vertrag zwischen eurem AG und dem externen Dienstleister (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
Erstellt am 26.11.2019 um 09:49 Uhr von Kjarrigan
Der AG hat euch nach § 90 BetrVG zu unterrichten.
Dann könnt ihr prüfen, ob es Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag ist.
Oder - wie es scheint - ein Mischmasch.
Und dann könnt ihr Eure Mitbestimmung einfordern, falls ihr feststellt das ihr MBR habt.
Erstellt am 29.11.2019 um 14:37 Uhr von EDDFBR
Auha,
als Mitarbeiter eines Unternehmens, der mit Kollegen zusammen in einem Gewerk beim Kunden eingesetzt ist, muss ich gerade sehr schmunzeln. Hier dürfte eventuell ein deftiger Verstoss gegen die Regeln der ANÜ (Arbeitnehmerüberlassung) vorliegen mit der Folge, dass die betroffenen MA sich eventuell sogar in ein Arbeitsverhältnis bei euch einklagen könnten ...