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Frage Ordentliche Kündigung

S
Sale
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Ordentlichen Kündigung. Muss diese schriftlich erfolgen, oder kann der Arbeitgeber diese auch per E-Mail an den Betriebsratsvorsitzenden schicken? In dieser Kündigung ist auch keine Original unterschrift, sondern gezeichnet und dann der Name!!!

Gruß

Sale

4.570014

Community-Antworten (14)

G
Galaxy

19.05.2008 um 09:51 Uhr

@sale Zum Verständnis, Anhörung zur Ordentlichen Kündigung eines/r Kollegen/Kolleginn für den BR ?

S
Sale

19.05.2008 um 10:04 Uhr

@galaxy

Der Kollege ist ein ganz normaler Mitarbeiter, kein BR-Mitglied!!!

B
Benno_BRB

19.05.2008 um 10:10 Uhr

Ja Sale, aber ist das schon die Kündigung, die Ihr als BR dem Kollegen überreichen dürft oder ist es die Anhörung zur Kündigung?

G
Galaxy

19.05.2008 um 10:12 Uhr

@sale wenn es sich um die Anhörung handelt, dann ist es Voraussetzung, dass der AG den BR schriftlich ODER mündlich zu Händen des BRV von der vorgesehen Kündigung unterrichtet. Die Unterrichtung braucht auch bei sehr komplexen Kündigungssachverhalten nur mündlich erfolgen. Die Unterrichtung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen stattzufinden. So steht es in der Kommentierung vom Fitting, 24. Auflage, §102 Rn21 zum Nachlesen..

G
Galaxy

19.05.2008 um 10:17 Uhr

@Benno_BRB

"darfst" du als BR bei euch im Betrieb die Kündigung überreichen?? Das sind ja komische Sitten in BRB ...;-))

@sale

meine frage war doof formuliert, ich meinte es so wie Benno_BRB schreibt, ich bin davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein BRM handelt.

S
Sale

19.05.2008 um 10:18 Uhr

Es ist eine Anhörung zur Kündigung des Kollegen. Das ist die 4 Anhörung des Kollegen, bisher haben wir jedesmal einen Formfehler in der Kündigung gefunden. Alle Anhörungen (4mal) hat der AG bisher schriftlich vorgelegt, und die letzte die ich am Freitag erhalten habe wurde per E-Mail an uns geschickt. Also ist das richtig was der AG gemacht hat?

B
Benno_BRB

19.05.2008 um 10:32 Uhr

@ sale: Ja!

@ galaxy: Nee nee ich wollte nur "ganz leicht" ironisch klingen. Ich werde mich hüten irgendwelche Kündigungen zu überreichen. Soviel Ehre kann ich nicht vertragen!

Und wenn mir sowas zu Ohren kommen sollte, dann werde ich wohl mal ein ernstes Wörtchen mit einigen meiner Verwandten reden müßen...

S
Sale

19.05.2008 um 10:34 Uhr

@Benno_BRB

wie sieht es mit der Anhörungsfrist aus, wenn wir die Kündigung am 14.05.2008 erhalten haben, wann würde diese Frist (Datum) auslaufen?

B
Benno_BRB

19.05.2008 um 10:56 Uhr

Anhörungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der BR davon in Kenntnis gesetzt wurde. Ich schau heute nachmittag noch mal in den Fitting, oder Du tust das selber oder jemand hier im Forum hat eher die Zeit dazu. M.E. beginnt die Frist wenn die Angelegenheit den "Dunstkreis" des BR's erreicht. Wenn Ihr am 14. nicht mehr erreichbar wart, dann beginnt die Frist am 15. zu laufen. Für solche Angelegenheiten wäre eine BV zum Thema Fristverlängerung angebracht.

G
Galaxy

19.05.2008 um 11:15 Uhr

@sale Wenn der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken hat, muss er dies unter Angabe der Gründe binnen einer Woche ab Unterrichtung dem Arbeitgeber mitteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung per gesetzlicher Fiktion als erteilt. Also, 14.05 = 21.05.08 00.00 Uhr Fristablauf oder siehe Benno_BRB Dunstkreis 15.05.= 22.05. 00.00 Uhr!! Dann habt ihr noch etwas Zeit für eine Sitzung und eure Entscheidung! Viel Glück für den Widerspruch, hat ja schon 4x funktioniert.. :-))

M
Mona-Lisa

19.05.2008 um 11:32 Uhr

@sale, Anhörungen per email vorlegen ist i. O. !

" Eine bestimmte Form ist für die Anhörung nicht vorgeschrieben; sie kann auch mündlich erfolgen (BAG 6. 2. 97, DB 97, 1284 = AiB 97, 668 mit Anm. Hinrichs). Deshalb ist auch eine Anhörung per Fax oder E-Mail zulässig. Aus Beweisgründen ist immer eine schriftliche Information mit Eingangsbestätigung des BR zu empfehlen (vgl. KR-Etzel, Rn. 76; Brill, AuR 75, 17). Im Allgemeinen verlangt das BAG keine Vorlage von Beweismaterial durch den AG (BAG 26. 1. 95, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 87 mit Anm. Kittner) "

§ 102 BetrVG, DKK, III. Anhörung des Betriebsrats (Abs. 1) RN. 45

E
Efaienaerbeer

19.05.2008 um 11:50 Uhr

Fristablauf ist am 21., da ihr die eMail am 14. bekommen habt. Euer Widerspruch muss vor Ablauf des 21. (bis 24 Uhr) beim Arbeitgeber eingehen. besser ist natürlich, wenn noch jemand im Personalwesen da ist und euch den Empfang quittiert.

B
Benno_BRB

19.05.2008 um 13:03 Uhr

@ Efaienaerbeer:

Mal angenommen:

Mail durch GF am 14.05.2008 um 22:12:37 Uhr abgesendet. (Vielleicht kurz vorm ins-Bett-gehen von zu Hause aus?!) Betrieb ist ein Handwerksbetrieb und die Kollegen haben ab 18:00:00 Uhr definitiv Feierabend. Wie soll dann bitte die Frist korrekt sein?! Da gibt es auch schon Urteile drüber. Ich schau noch nach aber erst heute Nachmittag!

Bis denno...

S
Sale

20.05.2008 um 14:18 Uhr

@all

ich möchte mich bei euch noch einmal Bedanken für die Hilfe, also wir haben gestern die Anhörung zurück gegeben, weil Formal Fehler darin standen. Und heute morgen ihr glaubt es kaum war die Kündigung wieder auf dem Tisch, ich habe mal darüber geschaut und siehe da, ein weiterer Fehler. Werde jetzt noch das ganze hinauszögern bis zum Schluss der Frist und werde diese zurück geben. Also ganz im ernst langsam wird das ganze schon peinlich!!!! :-)

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