W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahl eines Wahlvorstandes...ab wann zählt die 6 Wochen-Frist?

S
Spikelee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

am 25.04. hat der BR einen neuen Wahlvorstand gewählt, da Neuwahlen gemacht werden müssen. Bis heute ist nichts veröfentlicht worden. Das BetrVG sagt expizit "unverzüglich". Als Antwort auf meine Nachfrage, wann man denn mit der Veröffentlichung im Intranet o.ä. rechnen könnte, antwortete man dass die Geschäftsführung noch etwas abklären müsste, deshalb sei noch nichts veräffentlicht worden.

Meines Wissens hat die GF damit überhaupt nichts zu tun und eine Verzögerung zählt als Behinderung des BR und ist somit Ordnungswidrig, ist doch richtig oder?

Man sagte auch, dass die 6 Wochen-Frist erst ab Veröffentlichung zählen würde. Stimmt dass?

Und sobald man sich bei einer Listenwahl auf die Liste schreibt, zählt doch auch schon die 1-jährige Kündigungsfrist, richtig?

Für eure recht schnelle Hilfe bin ich euch sehr dankbar......

Gruß Spikelee

8.03402

Community-Antworten (2)

C
Catweazle

15.05.2008 um 01:08 Uhr

@Spikelee,

du liegst schon ziemlich richtig. Aber sich einfach so in eine Liste eintragen klappt nicht unbedingt. Du musst schon eine Liste finden die dich eintragen lässt. Alternativ kannst du eine eigene Liste eröffnen, selbst wenn du alleine darauf stehst. Auf jeden Fall braucht jede Liste die benötige Anzahl von Stützunterschriften. Der Kündigungsschutz beträgt für Ersatzmitglieder 6 Monate. Der Kündigunsschutz beginnt mit Bekanntgabe der Liste. Er verlängert sich mit jedem Nachrücken als ordentliches Mitglied auf ein Jahr. Dabei muss nicht unbedingt eine Teilnahme an einer Sitzung erfolgen.

W
w-j-l

15.05.2008 um 21:03 Uhr

Spikelee, wenn der BR seine Verpflichtung nachgekommen ist, und einen Wahlvorstand eingesetzt hat, dann ist der "Herr des Verfahrens".

Wie schnell, bzw. wann der WV dann die Wahl einleitet, das ist seine Sache.

Natürlich muss der WV sich mit der GL auseinandersetzen. Er muss nämlich die Namen aller Beschäftigten bekommen, um eine Wählerliste aufzustellen. Erst wenn die Wählerliste in ihrer ersten Version steht, kann der WV die Wahl einleiten, indem er ein Wahlausschreiben herausgibt. Und erst dann beginnt die 2-Wochen-Frist zu laufen, um für die Wahl zu kandidieren.

Die 6-Wochen-Frist ist eine Mindestfrist. Die Wahl kann frühestens 6 Wochen nach dem Wahlausschreiben durchgeführt werden. Allerdings kann der WV diesen Zeitraum auch deutlich länger festsetzen.

Nach dem was Du schreibst, schein bei euch alles im grünen Bereich zu sein.

Ihre Antwort