Erstellt am 14.05.2008 um 08:41 Uhr von carrie
Es gibt keine Regelung wonach die Probezeit nur maximal 6 Monate betragen darf.
Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag eine vom § 622 Abs. 3 BGB abweichende Regelung getroffen werden. Damit kann die Probezeitdauer bzw. die Dauer der Kündigungsfrist verkürzt oder verlängert werden.
Allerdings wird der nach § 1 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz dadurch nicht beeinträchtigt, der greift nach 6 Monaten.
Außer im Tarifvertrag kann auch in einer BV etwas anderes vereinbart sein. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt allerdings nur in den ersten 6 Monaten.
Erstellt am 14.05.2008 um 08:42 Uhr von Mona-Lisa
@Hetti,
diesen Paragraphen wird dir niemand nennen können.... Aber der Link könnte zum besseren Verständnis helfen.
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/content_04.html
Erstellt am 14.05.2008 um 08:43 Uhr von sportler
hallo hetti,
dies ist im bürgerlichen gesetzbuch § 622 abs. 3 geregelt.
gruß
sportler