Erstellt am 13.05.2008 um 14:19 Uhr von Mona-Lisa
@Piwi,
mal als erstes.....
Der Betriebsrat kann einer Befristung oder Entfristung gar nicht zustimmen oder sie womöglich sogar ablehnen. Keine Mitbestimmung!
Abgesehen davon weiss jeder Kollege, was für Fristen in seinem Arbeitsvertrag stehen, er hat schliesslich unterschrieben, dass am XX.XX.XX sein Vertrag endet.
Erstellt am 13.05.2008 um 14:41 Uhr von waschbär
@Piwi,
Dem Zweck des § 78 Satz 1 BetrVG, die Amtsausübung des Betriebsrats und seiner Mitglieder zu sichern, kann nur genügt werden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat das in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Interesse des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebs hinreichend beachten. Erforderlich ist ein ehrlicher und offener, aber auch respektvoller Umgang miteinander.
Meinungsverschiedenheiten können jedoch auch öffentlich mit »harten Bandagen« geführt werden, soweit die Äußerungen nicht verletzend oder in der Form unangemessen sind.
Das ist zwar kein Beispiel,aber des "Pudelskern".Es gibt viele arten der Behinderung der BR Arbeit, aber die frage ist ob diese vorm Richter bestand haben.
Wichtig hier bei ist immer der gute wille der zusammen arbeit vom BR.
Erstellt am 13.05.2008 um 15:14 Uhr von uhu
@piwi
diesem *Schlechtmachen des BR* kann man auch ein Ende bereiten, indem der BR regelmäßige Betriebsversammlungen durchführt und dort über seine Aktivitäten anhand von Beispielen berichtet, die MA über ihre Rechte aufklärt, über Pflichtverletzungen des AG spricht und *Gerüchte* klarstellt, etc.; wenn ihr das konsequent betreibt, werdet ihr bald sehr interessierte MA haben und Verbesserung hinsichtlich des Gebotes von § 2 Abs. 1 BetrVG feststellen können;