Erstellt am 05.05.2008 um 11:00 Uhr von Petrus
Auch einmalige und "versehentliche" Anwendungen der technischen Einrichtungen zur MA-Überwachung unterliegen dem MBR nach § 87 (1) Nr. 6 BetrVG
DEr Chef hat also zwei Möglichkeiten: Eure Zustimmung oder er baut sich ein völlig unabhängiges Testnetzwerk auf, bei dem das Programm im "HR-Modul" mit den Daten von Max Muster, Lieschen Müller, John Doe und Iwan Iwanowitsch Iwanow arbeitet, aber mangels physikalischer Möglichkeiten (vulgo: Netzwerkkabel) nicht auf die realen MA-Daten zugreifen kann.
Den Rest erklärt dem ArbGeb auf Antrag (§23(3)) gern der Arbeitsrichter