Entsendung per Beschluß oder Wahl der GBR-Mitglieder?
Hallo,
wir mussten mitten in der Amtszeit einen neuen BR wählen. Ich gehöre z.Zt. dem GBR als stellv. Vorsitzender an. Nun hat der Wahlvorstand auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung der BR die Wahl von 2 Mitgliedern für den GBR gesetzt. Meiner Meinung nach ist die Mitgliedschaft im BR nicht erloschen, da ich dem alten sowie dem neuen BR angehöre. Außerdem wird im §47,2 BertVG von "entsenden" und nicht von "wählen" gesprochen. Entsenden heißt aber, die Mitglieder werden per Entsendungsbeschluss in den GBR entsandt. Meiner Meinung nach sind aber vorher die beiden jetzigen GBR-Mitglieder nach §49 BetrVG per Beschluß abzuberufen.
Community-Antworten (3)
04.05.2008 um 13:45 Uhr
@radoplan, eine BR-Neuwahl ändert nicht's am GBR, die Kommentare unterscheiden sich da nicht viel! Die Entsendung in den GBR nennt sich Dauereinrichtung und wird nur einmal konstituiert, was bei euch ja schon lange geschehen ist.
Ich meine, wenn der BR andere GBR-Mitglieder haben will, sollte das nicht in dieser ersten Sitzung durchgezogen werden! Und wenn neue GBR-Mitglieder entsendet werden sollen, müssen die alten schon erst mal abberufen werden.
04.05.2008 um 15:14 Uhr
@radoplan ich sehe es so wie Mona-Lisa.... Der Gesamtbetriebsrat selbst, hat keine begrenzte Amtszeit wie der Betriebsrat, ist also eine Dauereinrichtung.
04.05.2008 um 18:02 Uhr
"Und wenn neue GBR-Mitglieder entsendet werden sollen, müssen die alten schon erst mal abberufen werden."
Das gilt nur für die laufende Amtszeit eines BR!
"Meiner Meinung nach sind aber vorher die beiden jetzigen GBR-Mitglieder nach §49 BetrVG per Beschluß abzuberufen. "
Falsch! Die Mitgliedschaft im GBR ist an die Amtszeit des amtierenden BR geknüpft und endet automatisch mit dessen Amtszeit. Der neu gewählte BR hat dann zu bestimmen, welche BRM in den GBR entsandt werden sollen!
"Entsenden heißt aber, die Mitglieder werden per Entsendungsbeschluss in den GBR entsandt."
Korrekt! Pro entsandtem BRM ist ein Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) erforderlich.
"Der Gesamtbetriebsrat selbst, hat keine begrenzte Amtszeit wie der Betriebsrat, ist also eine Dauereinrichtung."
Die "Dauereinrichtung" bezieht sich lediglich auf die "Institution" GBR und nicht auf deren Mitglieder!
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