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Vertragsbruch oder schon Urkundenfäschung - bei befristetem Arbeitsvertrag?

M
Maclogic
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Wissenden, kurioses aus dem BR. Heute kam ein MA ins BR-Büro und schilderte folgenden Sachverhalt: Er ist seit Februar mit Befristung eingestellt. Seine Tätigkeit enzspricht aber nicht der, welche er laut Arbeitsvertrag hat. Er macht jetzt niederere Arbeiten. Die Personalabteilung hat seit Februar dann auch einseitig den Lohn gekürzt. Jetzt kam eine MA aus der Personalabteilung auf ihn zu und meinte man könne ja die Seite welche die Stellenbeschreibung sowie das Gehalt regelt ja einfach austauschen. Macht ja keine Probleme. Zur weiteren Info MA war schon einmal bei uns im Betrieb beschäftigt. Die Gehaltsveränderrung würde ein Minus von 450€ Brutto betragen.

Es ist uns schon klar das dies individual rechtlich geklärt werden muß. Wir bitten trotzdem um zahlreiche Meinungen von euch.

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Community-Antworten (5)

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lolus2

30.04.2008 um 23:14 Uhr

Hallo Maglogic,

laut TzBfG § 14.2 ist eine Befristung nicht zulässig wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Gru( Axel

M
Maclogic

30.04.2008 um 23:50 Uhr

@lolus2 vielen Dank für deine Antwort. Dies ist uns bereits bekannt. Interessieren würden uns Antworten zu dem anderem Sachverhalt.

C
carrie

01.05.2008 um 00:00 Uhr

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrags%C3%A4nderung

Vielleicht hilft euch das weiter!

C
carrie

01.05.2008 um 00:03 Uhr

Das habe ich auch noch gefunden: Änderungen des Arbeitsvertrages

Änderungen des Arbeitsvertrages können weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer einseitig vorgenommen sondern müssen vereinbart werden. Einseitige Änderungen sind grundsätzlich rechtsunwirksam.

Einvernehmliche Vertragsänderungen, welche die Arbeitsbedingungen in Zukunft für den Arbeitnehmer verschlechtern, sind nur dann gültig, wenn die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden und für die Zukunft wirken. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen einer solchen einvernehmlichen Vertragsänderung z.B. auf eine überkollektivvertragliche Entlohnung verzichten.

Tipp!

Der Arbeitgeber sollte aus Beweisgründen jede Vertragsänderung unbedingt in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich festhalten und vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen. Das Schweigen des Arbeitnehmers zu vom Arbeitgeber einseitig vorgenommene Vertragsverschlechterungen bedeutet auf keinen Fall eine Zustimmung!

C
carrie

01.05.2008 um 00:10 Uhr

Gegen den Willen einer Arbeitsvertragspartei, sind solche Dinge nur mit Hilfe einer Änderungskündigung möglich.

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