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Literaturbestellung für das BR-Gremium - Rechtsgrundlage?

P
piwi
Jan 2018 bearbeitet

Welchen § kann ich anführen wenn ich Literatur für das BR-Gremium anfordern möchte? Einen gültigen Beschluß gibt es.

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Community-Antworten (7)

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RolfH

29.04.2008 um 14:15 Uhr

§ 40, Abs. 1 und 2 BetrVG

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w-j-l

29.04.2008 um 14:16 Uhr

Das läuft unter "erforderliche Sachausstattung"

Schau mal im Kommentar zum § 40 BetrVG nach.

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Chris123456

29.04.2008 um 15:21 Uhr

Betr.: Kostenübernahme für Anschaffung von Literatur gem. § 40 BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom ________ beschlossen, folgende Gegenstände/Sachmittel anzuschaffen:

  1. Fitting-Engels-Schmidt-Trebinger-Linsenmaier, Kommentar zum BetrVG, 22. Auflage

Begründung: Zur sachgerechten Arbeitsbewältigung benötigt der Betriebsrat die o.g. Sachmittel.

  1. Nach gefestigter Rechtsprechung hat jeder Betriebsrat Anspruch auf mindestens eine arbeitsrechtliche Zeitschrift im Abonnement, einen aktuellen Kommentar zum BetrVG und eine aktuelle Sammlung arbeitsrechtlicher Gesetze. Der Betriebsrat hat sich für den „Fitting“ entschieden.

Mit der Bitte um Zustimmung bis zum XX.XX.XX

Mit freundlichen Grüßen

P
Petrus

29.04.2008 um 16:00 Uhr

@Chris: Wieso Zustimmung? Der Gesetzgeber spricht von "zur Verfügung stellen"...

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Chris123456

29.04.2008 um 16:26 Uhr

Hallo,

der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit infrage zustellen.

Es stimmt zwar, dass sofern der Betriebsrat dieses Sachmittel für erforderlich hält, eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig ist. Jedoch ist eine Verweigerung der Kostenübernahme, meiner Meinung nach, auch gleichzeitig auch eine Zustimmungsverweigerung.

Bei einer Zustimmung erhält mann neben einer Zusage auch gleichzeitig eine indirekte Bestätigung das dieses Sachmittel Erforderlich und Verhältnismäßig ist.

Und bei einer Verweigerung hat man einen leichteren Einstieg bei der Klärung der Frage warum der Arbeitgeber das Sachmittel nicht zur Verfügung stellen will.

Abschließend lässt sich feststellen das es wahrscheinlich auf das generelle Verhältnis zwischen BR und Arbeitgeber ankommt welche Formulierung gewählt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Chris

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Petrus

29.04.2008 um 17:39 Uhr

@Chris: Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Kommentars in aktueller Auflage ist höchstrichterlich entschieden. In dem Fall brauch ich also keinerlei Einstieg zur Klärung irgendwelcher Fragen. (In der "Mahnung" kann man ja gern noch das Aktenzeichen zitieren.)

Wenn der ArbGeb dennoch rumzicken will, bleibt dem BR letztlich eh nur die Klage. Und was habe ich erreicht, wenn ich die "Zustimmung" ersetzen lasse? Dann darf ich den Kommentar kaufen, und evtl. noch mal klagen, um das Geld wiederzubekommen? Da halte ich mich lieber ans Gesetz: zur Verfügung stellen ist eindeutig; und wenn der ArbGeb schon "zickt", darf er auch arbeiten...

BTW: In der Regel hängt an unserem Beschluss schon der -bis auf Stempel und Unterschrift- fertig ausgefüllte Bestellschein. Cheffe macht sein Kringel drauf und die Vorzimmerdame legt den Zettel aufs Fax - und 'ne Woche später liegt ein Päckchen im BR-Postfach. "Zur Verfügung stellen" geht also auch ohne Aufwand für alle.

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Chris123456

29.04.2008 um 18:32 Uhr

@Petrus

Der Kommentar war nur in meinem Beispiel. Tatsächlich war aber die Frage nach genereller Literatur und bei allgemeiner Literatur gibt es viele Sonderfälle wann sie erforderlich ist und wann nicht. Es gibt viele Betriebe wo es alles reibungslos läuft aber auch reichlich wo es nicht läuft und wenn es gar um höherwertigere Sachmittel wie z.B. EDV geht wird es noch kritischer.

Auf die Frage was ich davon habe wenn ich die Zustimmung ersetzen lasse kann ich nur sagen das es Geld kostet. Der Arbeitgeber dürfte ,sofern er halbwegs wirtschaftlich denkt , schon über den Kosten-Nutzen Faktor nachdenken. Natürlich gibt es auch hier wieder "Dickhäuter".

Ich kann nur nochmal betonen, dass es tatsächlich auf das Umfeld ankommt. Es ist schön das das bei euch alles so gut klappt , ich möchte aber behaupten das dies bedauerlicherweise nicht mehr die Regel ist. Tatsächlich ist die Frage in welchen Ton der BR den Arbeitgeber anspricht jedem selbst überlassen und der lokalen Situation geschuldet. Das Beispiel von mir war sozusagen die neutrale freundliche Version :-)

Mit freundlichen Grüßen

Chris

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