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Ersatzmitglied was selten nachrückt für Arbeitsgruppe freigestellt

J
Julia_18_19
Nov 2019 bearbeitet

Hi!

Ich habe eine Frage. Es soll wegen eines Projektes eine Arbeitsgruppe gegründet werden. Es soll nun ein Ersatzmitglied in diese Arbeitsgruppe (kein Ausschuss) mit aufgenommen werden. Dieses Ersatzmitglied steht aber als Nachrücker relativ weit hinten.

Gilt hier das gleiche in Bezug auf die Freistellung wie bei einem regulären Betriebsratsmitglied, oder kann der AG sagen, dass er nicht teilnehmen darf, da er kein Recht auf Freistellung hat?

Schon einmal Danke für die Antworten!

39706

Community-Antworten (6)

N
nicoline

08.11.2019 um 10:48 Uhr

Julia18_19 oder kann der AG sagen, dass er nicht teilnehmen darf, da er kein Recht auf Freistellung hat? Genau das kann der AG sagen. Wenn es sich um eine/n Beschäftigte/n handelt, die/der besonders qualifiziert ist für diese AG, helfen nur Überzeugungsgespräche mit dem AG. Viel Glück.

C
Catweazle

08.11.2019 um 11:53 Uhr

Voraussetzung für die Bildung einer Arbeitsgruppe nach 28a BetrVG ist eine Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Darin sollte auch die Freistellung geregelt sein.

S
stehipp

08.11.2019 um 12:24 Uhr

Als nicht nachgerücktes Ersatzmitglied ist er kein BR-Mitglied, also auch keine Freistellung für etwaige BR-Aufgaben. Sogesehen könnt ihr ihn aus meiner Sicht nur als "Experten" anfordern und da hat der AG ein Wörtchen mitzureden.

P
Pjöööng

08.11.2019 um 15:10 Uhr

Zitat (Catweazle): "Voraussetzung für die Bildung einer Arbeitsgruppe nach 28a BetrVG ist eine Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber."

Nach § 28a BetrVG können gar keine Arbeitsgruppen "gebildet" werden!

S
seehas

08.11.2019 um 15:53 Uhr

@ Pjöööng: Nach § 28a BetrVG können Aufgaben an Arbeitsgruppen übertragen werden. Ist das jetzt Haarspalterei?

P
Pjöööng

08.11.2019 um 17:07 Uhr

seehas, hast Du Dir den § 28a schon mal näher angesehen? Also mehr als nur die Überschrift?

"§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr."

Es geht im § 28a doch gar nicht um irgendwelche Arbeitsgruppen die der BR bildet!

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