Erstellt am 22.04.2008 um 20:04 Uhr von carrie
Dem BR müssen Gründe angegeben werden, dem Mitarbeiter gegenüber nicht.
Erstellt am 22.04.2008 um 20:33 Uhr von Lotte
carrie,
was soll geschehen, wenn der AG dem BR bei einer Kündigung in der Probezeit keine Gründe angibt?
Erstellt am 22.04.2008 um 20:45 Uhr von Atilla
M.E. gibt es folgende Möglichkeiten. Wenn es sich um eine Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnis handelt, d.h. diesem vorgeschaltet ist, so ist der BR nicht nur nach § 102 BetrVG anzuhören, der BR hat auch das Recht ggf. gegen eine Kündigung Widerspruch einzulegen. Selbstverständlich muss dem BR dazu der Grund der Kündigungt bekannt sein.
Falls es jedoch um ein Probearbeitsverhältnis geht, dass mit Fristablauf automatisch endet, d.h. ohne Ausspruch einer Kündigung beendet werden kann, so ist der BR nicht zuständig.Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsgrund beendet werden.
Erstellt am 22.04.2008 um 20:50 Uhr von Lotte
Atilla,
was soll denn aus dem Widerspruch des BR werden?
PS: Auch befristete AVs lassen durchaus die Vereinbarung einer Probezeit zu.
Erstellt am 22.04.2008 um 21:15 Uhr von Lotte
shagi,
carrie hat schon Recht, dass dem BR auch bei einer Kündigung in der Probezeit die Gründe zu nennen sind. Hier sind aber nicht die gleichen Bedingungen gegeben wie bei einer späteren Kündigung, wenn der AN unter das KSchG fällt. Die Nennung der subjektiven Gründe reicht.