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BR nicht beschlussfähig - wie verfahren?

T
tIptOp
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wie ist das wenn der BR zB. 2 Wochen lang nicht beschlussfähig ist (Krank, Urlaub, keine Ersatzmitglieder) z.B. nur 3 Leute von einem 7er BR anwesend und der AG einen Antrag einreicht? Der BR kann ja nichts beschließen, gilt der Antrag dann nach Ablauf der Wochenfrist automatisch als genehmigt?

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Community-Antworten (5)

M
Mona-Lisa

22.04.2008 um 21:17 Uhr

@tIptOp,
warum solltet ihr in dieser Konstellation nicht beschlussfähig sein? § 33 BetrVG DKK, II. Voraussetzungen für die Beschlussfassung des Betriebsrats, RN. 5 Im Fitting RN. 12

R
ratve

23.04.2008 um 17:01 Uhr

laut § 33 BetrVG ist der BR nur Beschlussfähig wenn mindsetens die Hälfte der BR- Mitglieder anwesend ist. somit gilt nach Ablauf der Wochenfrist die stillschweigende Zustimmung des BR

P
Petrus

23.04.2008 um 17:15 Uhr

@ratve: Könnte man meinen - stimmt aber so nicht. Guck Dir die vom ML angeführten Kommentare an. Ansonsten warf google auch folgenden Beitrag aus (von der Partei, in deren Zentralorgan der Artikel erschien, distanziere ich mich ausdrücklich!): http://home.nikocity.de/schmengler/presse/nd000823_2.htm

B
betriebsratten

23.04.2008 um 19:01 Uhr

Sorry...Ihr liegt daneben: Also....wenn keine Nachrücker mehr da sind stimmen die BR Mitglieder ab die da sind. Gibt auch ein einschlägiges Urteil des BAG dazu, gerade im Falle einer Kündigung dürfen dem betroffenen Mitarbeiter ja nicht seine Rechte verlustigt gehen, nur weil der BR grade überiwegend im Urlaub ist. Es ist dem BR lediglich untersagt weniger dringende Dinge zu tun wie z.B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung...damit müsst Ihr warten bis wieder mehr als die Hälfte da ist.

Leitsatz:

Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlußunfähig i.S. des § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr.

http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949421412/695.html

http://home.nikocity.de/schmengler/presse/nd000823_2.htm

P
Petrus

24.04.2008 um 15:38 Uhr

@BR: Steht das nicht in dem Aufgeführten Artikel?

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