Erstellt am 22.04.2008 um 19:17 Uhr von Mona-Lisa
@tIptOp,
warum solltet ihr in dieser Konstellation nicht beschlussfähig sein?
§ 33 BetrVG DKK, II. Voraussetzungen für die Beschlussfassung des Betriebsrats, RN. 5
Im Fitting RN. 12
Erstellt am 23.04.2008 um 15:01 Uhr von ratve
laut § 33 BetrVG ist der BR nur Beschlussfähig wenn mindsetens die Hälfte der BR- Mitglieder anwesend ist. somit gilt nach Ablauf der Wochenfrist die stillschweigende Zustimmung des BR
Erstellt am 23.04.2008 um 15:15 Uhr von Petrus
@ratve: Könnte man meinen - stimmt aber so nicht. Guck Dir die vom ML angeführten Kommentare an.
Ansonsten warf google auch folgenden Beitrag aus (von der Partei, in deren Zentralorgan der Artikel erschien, distanziere ich mich ausdrücklich!): http://home.nikocity.de/schmengler/presse/nd000823_2.htm
Erstellt am 23.04.2008 um 17:01 Uhr von betriebsratten
Sorry...Ihr liegt daneben:
Also....wenn keine Nachrücker mehr da sind stimmen die BR Mitglieder ab die da sind. Gibt auch ein einschlägiges Urteil des BAG dazu, gerade im Falle einer Kündigung dürfen dem betroffenen Mitarbeiter ja nicht seine Rechte verlustigt gehen, nur weil der BR grade überiwegend im Urlaub ist. Es ist dem BR lediglich untersagt weniger dringende Dinge zu tun wie z.B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung...damit müsst Ihr warten bis wieder mehr als die Hälfte da ist.
Leitsatz:
Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlußunfähig i.S. des § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr.
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949421412/695.html
http://home.nikocity.de/schmengler/presse/nd000823_2.htm
Erstellt am 24.04.2008 um 13:38 Uhr von Petrus
@BR: Steht das nicht in dem Aufgeführten Artikel?