Erstellt am 31.10.2019 um 14:53 Uhr von celestro
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ausscheiden-in-der-jahreshaelfte-begruendet-einen-anspruch-auf-den-vollen-jahresurlaub_071104.html
ist sowas gemeint?
Erstellt am 31.10.2019 um 15:43 Uhr von tante frieda
Das regelt Paragraph fünf des Bundesurlaubsgesetzes. Das hier zu habe ich unter Anwalt.de gefunden:
§ 5 BUrlG bestimmt, wann ein Teilurlaubsanspruch besteht. Nach § 5 BUrlG ist ein Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nur vorgesehen, wenn die Wartezeit von 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidet oder wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30.06. ausscheidet. Nicht geregelt ist der Fall des Ausscheidens nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ab 01.07. Da das Gesetz für diesen Fall keine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorsieht, wird aus einem Umkehrschluss abgeleitet, dass ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht.
Der Tarifvertrag für dich oder dein Arbeitsvertrag können natürlich andere Regelungen vorsehen. Schau dort nach.
Erstellt am 31.10.2019 um 15:49 Uhr von powercad
danke Tante Frieda, ich bin an keine Tarifvertrag gebunden
Erstellt am 01.11.2019 um 00:42 Uhr von Roma1
Liegt der letzte Arbeitstag in der zweiten Jahreshälfte (1. Juli oder später), besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als sechs Monate – andernfalls wird immer gestückelt. Die rechtliche Grundlage bildet § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).19.02.2019
Erstellt am 01.11.2019 um 20:19 Uhr von alter Mann
Da möchte ich hier aber widersprechen:
Du hast nach BUrlG einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Dies gilt aber nur für den in diesem Gesetz geregelten Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tages-Woche bzw. 24 Tagen bei einer 6-Tages-Woche.
Den Anspruch auf die vollen 30 Tage kannst Du aus dem BUrlG nicht begründen.