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Logdaten, PC, von BR-Mitgliedern die mitschneiden, was das BR-Mitglied gemacht hat - erlaubt?

Z
Zeitbombe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, aus welchem Gesetz geht genau hervor (§78 BetrVG, Satz 1 reicht nicht ganz), dass Logdaten, die mitschneiden, was das BR-Mitglied gemacht hat (Internet, Programme, ect.) nicht erlaubt sind und nach §....verstoßen, siehe BAG...... Vielen Dank für Eure Mühe, Mit freundlichen Grüßen,

Dieter Beecks Betriebsratsvorsitzender

5.38107

Community-Antworten (7)

S
Sportler

21.04.2008 um 17:22 Uhr

@zeitbombe, ich würde einmal im datenschutzgesetz nach lesen. in diesem steht so einiges. gruß sportler

P
paula

21.04.2008 um 22:31 Uhr

Ich würde mal ganz einfach davon ausgehen, dass auf jedem System egal ob Windows, Linux oder co entsprechende Daten ganz automatisch anfallen. Es ist eher die Frage was geschieht mit diesen Daten

N
nixadmin

22.04.2008 um 12:46 Uhr

Das Verbot des Auswertens der Logs ist aber unabhängig vom Amte im BR!!!

W
Waschbär

23.04.2008 um 16:33 Uhr

Timebomb,

Jede Überwachungsmaßnahme kann eine Behinderung bzw. Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffener Arbeitnehmer sein. Wie die Arbeitsgerichte in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt haben, ist eine Kontrollmaßnahme deshalb nur dann erlaubt, wenn ein zulässiges Interesse des Arbeitgebers hieran besteht, es keine aus Arbeitnehmersicht mildere Maßnahme gibt und diese dem Anlass angemessen ist; es darf nicht mit Harten Gegnständen auf Waschbären geworfen werden.

W
w-j-l

23.04.2008 um 20:10 Uhr

Das BR-Amt ist kein goldener Käfig, in dem man machen kann, was man will. Insofern gebe ich paula recht, und (soweit nichts geregelt ist) ebenso nixadmin.

Wir haben eine Regelung dazu, die heißt prinzipiell: Logdaten dürfen nur zur Aufrechterhaltung des IT-Betriebes ausgewertet werden (Soweit möglich ohne Personenbezug). Soweit der Verdacht auf missbräuchliche Nutzung der IT-Services besteht, hat der AG unter Nennung von Gegenstand und Umfang der geplanten Auswertung detailliert zu begründen, worauf der Verdacht beruht, und warum er eine Auswertung für erforderlich hält. Eine personenbezogene Auswertung erfolgt nur mit Zustimmung des BR. Im Regelfall soll der Betroffene in die Festlegungen hinsichtlich der geplanten Auswertung einbezogen werden.

Soweit der BR die Zustimmung nicht in Wochenfrist erteilt, entscheidet die Einigungsstelle. Dem AG bleibt bei negativem Entscheid der E-Stelle der Rechtsweg. Bis zum Abschluss des Verfahrens besteht keine Verpflichtung zur Löschung der Daten.

Personelle Massnahmen, die unter Verstoß gegen diese Grundsätze getroffen werden, sind unzulässig und von Anfang an nichtig.

F
firestar

24.04.2008 um 19:23 Uhr

Mal eine Zwischenfrage....suche mir gerade im Netz einen Wolf!

WO genau steht denn dieser, für mich, alles entscheidende Satz: "... ist eine Kontrollmaßnahme deshalb nur dann erlaubt, wenn ein zulässiges Interesse des Arbeitgebers hieran besteht..."

Danke vorab

L
Lotte

24.04.2008 um 19:29 Uhr

firestar, gib dem Waschbär Deine Mail und dann hast Du es sicher schnell... ;-)))

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