Welche Rechte und Pflichten hat ein Betriebsratsvorsitzender in Elternzeit
Welche Rechte und Pflichten hat ein Betriebsratsvorsitzender in Elternzeit, wenn er sein Amt an den stellvertretenden Vorsitzenden kommissarisch abgegeben hat? Darf / Muß er an Sitzungen teilnehmen? Darf er an Abstimmugen teilnehmen? Darf / Muß er die Betriebsversammlungen halten????
Community-Antworten (4)
17.04.2008 um 13:26 Uhr
Hallo DerSchweiger, vierllweicht hilft es etwas:
Vorgehensweise des Betriebsrats Entscheidung liegt bei dem Betriebsratsmitglied Unabhängig davon, ob die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, kann ein in Elternzeit befindliches Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit ausüben und selbstverständlich auch an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Die Entscheidung liegt bei dem Betriebsratsmitglied. Es kann während der Elternzeit ebenso auch auf die Ausübung von Betriebsratstätigkeit verzichten und gilt dann als verhindert mit der Folge, dass ein Ersatzmitglied zu laden ist. Erklärt das Betriebsratsmitglied jedoch, es werde weiterhin an Betriebsratssitzungen teilnehmen, so muss es vom Betriebsratsvorsitzenden geladen werden. Ein Ersatzmitglied nimmt dann selbstverständlich für das in Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied nicht an der Sitzung teil.
In der Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied Die Ausübung des Betriebsratsamts ist unabhängig davon, ob die Arbeitsvertragsparteien von den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses entbunden sind. Dies führt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München dann auch dazu, dass die Arbeitgeberin die Fahrtkosten zu den Betriebsratssitzungen erstatten muss. Das in der Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied darf hinter den anderen Betriebsratsmitgliedern nicht zurückstehen. Ohne die Kostenerstattung würde es wegen seiner Betriebsratstätigkeit jedoch benachteiligt. Denn es wäre gezwungen, die Fahrtkosten, die nur aufgrund der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstehen, selber zu tragen.
Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied für die Fortführung seines Mandates, dürfen ihm auch während der Elternzeit keine Nachteile entstehen.
03.07.2008 um 14:26 Uhr
Was passiert aber, wenn das Betriebsratsmitglied in Elternzeit teilzeit arbeitet, aber weiterhin nicht an den Sitzungen teilnimmt (teilnehmen möchte) bis die Elternzeit vorüber ist. Muss dann das Ersatzmitglied trotzdem zurücktreten oder kann dieses Ersatzmitglied weiterhin sein Amt ausführen wie vor der Rückkehr (Teilzeit in Elternzeit) des Hauptmitgliedes? Kann man also trotz Anwesenheit des Hauptmitgliedes in der Firma dessen Amt ruhen lassen?
03.07.2008 um 14:29 Uhr
@Zwiebel Direkt ein § 23 BetrVG-Verfahren einleiten... ...was sind das für für komische Auffassungen bzgl. des BetrVG?
04.07.2008 um 03:06 Uhr
Hmmm.. lasst mich mal nachdenken. Das BRM macht Elternzeit in Teilzeit, weil er/sie z.B. nachmittags für das Kind da sein will/muss. Was ist, wenn die BR-Termine nun so liegen, dass eben dies nicht mehr möglich wäre? Das meine ich könnte man tatsächlich als eine Verhinderung betrachten, oder?
Wenn das Gesetz und der Arbeitgeber eine Elternzeit (Teilzeit aus familiären Gründen) ermöglichen, dann darf m.E. die BR-Tätigkeit dies nicht kaputt machen.
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