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Verdacht der sexuellen Belästigung - Wie kann man verfahren bzw. dazu Stellung nehmen?

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yaq1
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, morgen hat ein Mitarbeiter ein gespräch mit dem Arbeitgeber, Verdacht bzw. Beschuldigung der sexuellen Belästigung. Der MA soll einer Auszubildenden desöfteren an den A**** gelangt haben ... Leider weiß ich das dies bei dem MA schon desöfteren vorkam, nur hat sich bisher noch keiner beschwerd gehabt. Er möchte jedenfalls ein BR - Mitglied dabei haben. Nun meine Fragen, kann dies ein Kündigungsgrund sein ? Wie kann man verfahren bzw. dazu Stellung nehmen? Wäre es ratsam überhaupt nichts zu sagen? Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird hat man Möglichkeit dieser zu Widerpsrechen? Denn man kann keinen doch verurteilen wenn nicht seine "Schuld" bewiesen ist, oder ? Hat jemand ne Empfehlung hierzu ? Oder Tipps ? Danke

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Community-Antworten (5)

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Immie

15.04.2008 um 13:45 Uhr

@yaq1 Tschuldige...Gegenfrage... Du hast einen Kollegen der seine Finger nicht bei sich behält, du weisst davon, und so lange sich keiner beschwert...

"Leider weiß ich das dies bei dem MA schon desöfteren vorkam" Ja Jippi...sind es immer Auszubildende?

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yaq1

15.04.2008 um 14:00 Uhr

nein. Es ist halt so das er ziemlich locker drauf ist, aber er hat kein sexuelles interessen oder dergleichen. Das sind halt so freundschaftlichere Klappse sozusagen. Ist nicht in Ordnung was er macht, keine Frage. Die Damen und Herren in dieser Abteilung haben halt nen freundschaftlichen Umgang gehabt bisher, und so wurde auch geredet bzw. gehandelt. Nur durch einen Streit kam es jetzt zuu diesen vorwürfen... wie gesagt, ich entschuldige nicht solches verhalten, nur wollen wir auch den MA schützen sofern es dann die Umstände zulässt. Auch ist nicht geklärt was genau diesem MA vorgeworfen wird, deswegen ist dieses Gespräch ja.

W
Werner

15.04.2008 um 14:03 Uhr

@yaq1, ich sehe eher das die Azubiene die Hilfe des BR braucht als der Grabscher. Wie Ihr aber vorgeht solltet Ihr in der nächsten sitzung zur Beschlußfassung stellen.

Eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG setzt nicht voraus, dass ein diskriminierendes Umfeld entsteht. Jede, auch eine einmalige sexuelle Belästigung, löst die Schutzfunktion des Gesetzes unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten aus.

Gerichtlich anerkannte Beispiele für sexuelle Belästigungen, die sich auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen, sind beispielsweise:

*Unerwünschte Einladungen oder Briefe mit eindeutiger Absicht (LAG Hamm, 10.03.1999 - 18 Sa 2328/98)
*Bemerkungen sexuellen Inhalts (LAG Hamm, 22.10.1996 - 6 Sa 730/96)
*Berührungen an Brust und Gesäß (LAG Baden-Württemberg, 08.10.2001 - 15 TaBV 3/01
*Beleidigung sexuellen Inhalts auf einer betrieblichen Feier in einem Restaurant nach Dienstschluss (LAG Berlin, 03.03.2006 - 13 Sa 1906/05)

3. Rechte der betroffenen Mitarbeiter

Alle Beschäftigten, die sich sexuell belästigt fühlen, haben zunächst das Recht, sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb gem. § 13 Abs. 1 AGG zu beschweren. Dort ist die Beschwerde zu prüfen, die beschwerdeführenden Mitarbeiter sind über das Ergebnis zu informieren. Parallel bleibt das bisherige Beschwerrecht beim Betriebsrat nach § 85 BetrVG bestehen.

Reagiert der Arbeitgeber daraufhin nicht oder besteht Wiederholungsgefahr, besteht sogar ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn dies zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist. In solchen schwer wiegenden Fällen kann nach § 14 AGG die Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts eingestellt werden, bis der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

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Bonita

15.04.2008 um 16:05 Uhr

Na prima, wir sind ja so schrecklich locker drauf und eigentlich ist es doch gar nicht so schlimm. Die AZUBINE soll sich nicht so anstellen... So kann es nicht aussehen und so sieht es der AG zum Glück ´bei Euch wohl auch nicht!

Möglich, dass es in der Abteilung bislang "locker" zuging und alle damit leben konnten. Dann kann Euer Kollege (so er denn ein einfaches Gemüt ist) möglicherweise kein Unrechtsbewußtsein haben. Deshalb denke ich, dass heri eine Abmahnung die angemessene Reaktion wäre, als einmalige Warnung. Wenn es dann aber erneut zu Übergriffen kommt, müssen Konsequenzen (kündigung) gezogen werden. Und eine klare Ansage in der betroffenen Abteilung zu diesem Thema könnte auch nicht schaden.

Als BR könnt Ihr Euch in diesem Fall (so wie er mir ohne genaue Kenntnis erscheint) gegen Kündigung und für eine Abmahnung als letzte Chance aussprechen. Ihr solltet, wie auch die anderen schon ´geschrieben haben, aber vorrangig die Interessen der Opfer im Auge haben!

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andi66

16.04.2008 um 10:58 Uhr

@bonita seh' ich genauso @yaq1 Ich kann die Diskussion nicht nachvollziehen. Lassen wir mal die Gesetze beiseite Ihr seid dort auf eurem Arbeitsplatz und nicht im Swinger-Club. Das sollte doch trotz lockerem Umgangs miteinander vorraussetzen, dass man seinen Mitmenschen respektvoll gegenüber tritt. Dies gilt insbesondere Azubis gegenüber, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den ausgelernten Fachkräften stehen. Jeder hat so eine Art Schutzzone, die ist auch bei auffällig vielen ''zufälligen Berührungen '' schon verletzt. Meine Meinung.

Bin mal gespannt was bei dem Mitarbeitergespräch rauskommt.

@all Wäre toll wenn sich noch ein paar weibliche Teilnehmer äußern könnten.

Gruß andi66

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