Erstellt am 14.04.2008 um 09:19 Uhr von pit47
Hallo hornmichl,
der BR ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören.
Der AG hat dem BR die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, auch wenn der MA noch in der Probezeit ist
Siehe auch Kommentar von DKK zum § 102 BetrVG Rn 104a .
Erstellt am 14.04.2008 um 09:33 Uhr von waschbär
@hornmichi,
ich dr mal was aus Newslettern zu sammen geschrieben damit du umfassend im Thema verankert bist.
Regeln und Bestimmungen
1.) Probezeit muss vorher vereinbart sein
Beachten Sie, dass eine Probezeit nur gilt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Dies geschieht gewöhnlich durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Solche Probezeitklauseln lauten beispielsweise „Das Arbeitsverhältnis beginnt am _______. Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit.“ oder „Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten.“ Ist eine Probezeit nicht explizit vereinbart worden, hat der betroffene Kollege auch keine.
2.) Nach maximal 6 Monaten ist Schluss
Auch die Dauer der Probezeit muss vereinbart werden. Dabei sind viele Varianten denkbar. Üblich sind vor allem 6-wöchige und 6-monatige Fristen. Wichtig dabei ist, dass die Probezeit maximal 6 Monate betragen darf.
3.) In der Probezeit gilt 2-wöchige Kündigungsfrist
Eine Probezeit bedeutet aber nicht nur, dass der Kollege in dieser Zeit auf seine Eignung getestet wird. Sie hat auch ganz konkrete juristische Konsequenzen. Während einer Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nämlich nur mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber, aber ebenso für den Kollegen.
4.) Kein Kündigungsschutz in der Probezeit
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen. Gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Allerdings gilt diese kündigungsschutzrechtliche Besonderheit kraft Gesetzes, also unabhängig davon, ob überhaupt zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Kollegen eine Probezeit vereinbart wurde.
TIPP: Auch wenn Ihr Arbeitgeber in der Probezeit keine Gründe für die Kündigung Ihres Kollegen braucht, müssen Sie als Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung Ihres Kollegen rechtlich unwirksam.
5.) Erprobung gilt als Sachgrund für Befristung
Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis, das mit einer Probezeit beginnt, kann auch ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt die Erprobung einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages dar. In diesem Fall
läuft das Probearbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist aus,
wenn deren Verlängerung nicht ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und dem Kollegen vereinbart wird.
Wichtig zu wissen: Es gibt 3 unterschiedliche Probezeit-Begriffe!
vereinbarte Probezeit = Phase, in der das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen von beiden Seiten gekündigt werden kann
Probezeit im Sinne des KSchG = Zeitraum, in dem der Kündigungsschutz im Sinne des KSchG noch nicht greift
Erprobung = Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
@pit47,
na alter We gut überstanden ? gut erhohlt und voll der taten :-)))
Erstellt am 14.04.2008 um 09:37 Uhr von Neuling45
Anhörungsverfahren muss erfolgen, machen kann der BR ab eigentlich hier gar nichts, nicht um sonst heisst es "Probezeit" und wenn der AG mit den Leistungen nicht zufrieden ist, dann kann er innerhalb der Probezeit relativ kurzfristig, Zeit Text AV oder TV, ohne großes Aufheben gekündigt werden. Der BR hat kein Recht die Arbeitsbeurteilung durch den AG anzuzweifeln.
Gruß Neuling