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Kündigung eines BR Mitglied durch Abteilungsschließung?

G
Gaertner
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb soll eine Abteilung geschlossen werden.Die Mitarbeiterin ist Mitglied des BR,trotzdem geht die Geschäftsleitung davon aus das die Mitarbeiterin ihrer eigenen Kündigung trotz Kündigunsschutz zustimmt.Was können wir da tun,wir sind noch nicht solange im BR das wir so eine Situation schon mal hatten.Gibt es irgendwo was konkretes nachzulesen? mfg Andeas

5.01804

Community-Antworten (4)

M
Matze24

13.04.2008 um 18:56 Uhr

@Gaertner,

  1. zu aller erst aufpassen, dass Ihr keine Fristen verpennt.
  2. Gespräch mit Eurer Kollegin suchen. Vielleicht hat sie ja einen anderen Job in Aussicht und hofft, auf diese Weise noch etwas Geld abzugreifen?
  3. Allein um Euer Gesicht zu wahren, solltet Ihr allein aus dem Grund, dass hier einem Betriebsrat gekündigt wird, widersprechen. Sollte die Kollegin dennoch die Kündigung hinnehmen statt dagegen zu klagen, ist letztendlich ihre Sache.

Mit solidarischen Grüßen

BF
BR Fan

13.04.2008 um 22:42 Uhr

Habe vor zwei Jahren den gleiche Fall gehabt. Sozialplan erstellt Widerspruch geschrieben Klage beim Arbeitsgericht Letztendlich kamm es zu Vergleich und der BR war nicht mehr da...

E
Efaienaerbeer

14.04.2008 um 12:21 Uhr

§ 15 Abs. 5 KSchG: Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

Gibt es also irgendwo in einer anderen Abteilung eine Tätigkeit, die die Kollegin ausüben kann, dann ist ihr diese Stelle anzubieten. Ggf. muss ihr die Stelle auch frei gekündigt werden!

Nur, wenn es nicht möglich ist, sie anderweitig einzusetzen - und sei es in einer weniger qualifizierten Tätigkeit, nach entsprechender Änderungskündigung - dann kann ggü der Kollegin eine Beendigungskündigung ausgesprochen werden, zu der nur nach § 102 BetrVG angehört werden muss. Ansonsten bleibt es beim normalen Kündigungsschutz für BR-Mitglieder. D.h. es ist nur eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des BR (§ 103 BetrVG) oder mit zustimmungsersetzender Entscheidung des Arbeitsgerichts möglich.

W
w-j-l

14.04.2008 um 12:54 Uhr

Gaertner, diese betroffene Kollegin kann ihrer eigenen Kündigung weder zustimmen, noch widersprechn, da sie weder an den Beratungen über ihre Person, noch an der anschließenden Beschlussfassung ein Teilnahmerecht hat.

Dabei ist sie "zeitweilig verhindert" und es muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Sie kann aber vom Betriebsrat (incl. dem zu ladenden Ersatzmitglied) dazu "gehört" werden.

Ansonsten gilt, was Efaienaerbeer gesagt hat.

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