Erstellt am 13.04.2008 um 16:56 Uhr von Matze24
@Gaertner,
1. zu aller erst aufpassen, dass Ihr keine Fristen verpennt.
2. Gespräch mit Eurer Kollegin suchen. Vielleicht hat sie ja einen anderen Job in Aussicht und hofft, auf diese Weise noch etwas Geld abzugreifen?
3. Allein um Euer Gesicht zu wahren, solltet Ihr allein aus dem Grund, dass hier einem Betriebsrat gekündigt wird, widersprechen. Sollte die Kollegin dennoch die Kündigung hinnehmen statt dagegen zu klagen, ist letztendlich ihre Sache.
Mit solidarischen Grüßen
Erstellt am 13.04.2008 um 20:42 Uhr von BR Fan
Habe vor zwei Jahren den gleiche Fall gehabt.
Sozialplan erstellt
Widerspruch geschrieben
Klage beim Arbeitsgericht
Letztendlich kamm es zu Vergleich und der BR war nicht mehr da...
Erstellt am 14.04.2008 um 10:21 Uhr von Efaienaerbeer
§ 15 Abs. 5 KSchG: Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Gibt es also irgendwo in einer anderen Abteilung eine Tätigkeit, die die Kollegin ausüben kann, dann ist ihr diese Stelle anzubieten. Ggf. muss ihr die Stelle auch frei gekündigt werden!
Nur, wenn es nicht möglich ist, sie anderweitig einzusetzen - und sei es in einer weniger qualifizierten Tätigkeit, nach entsprechender Änderungskündigung - dann kann ggü der Kollegin eine Beendigungskündigung ausgesprochen werden, zu der nur nach § 102 BetrVG angehört werden muss.
Ansonsten bleibt es beim normalen Kündigungsschutz für BR-Mitglieder. D.h. es ist nur eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des BR (§ 103 BetrVG) oder mit zustimmungsersetzender Entscheidung des Arbeitsgerichts möglich.
Erstellt am 14.04.2008 um 10:54 Uhr von w-j-l
Gaertner,
diese betroffene Kollegin kann ihrer eigenen Kündigung weder zustimmen, noch widersprechn, da sie weder an den Beratungen über ihre Person, noch an der anschließenden Beschlussfassung ein Teilnahmerecht hat.
Dabei ist sie "zeitweilig verhindert" und es muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Sie kann aber vom Betriebsrat (incl. dem zu ladenden Ersatzmitglied) dazu "gehört" werden.
Ansonsten gilt, was Efaienaerbeer gesagt hat.