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EU Datenschutz

T
Trekki4002
Okt 2019 bearbeitet

Hallo, wir sind ein neuer Betriebsrat im Callcenterbereich. Ein Auftraggeber hat einen Wissenstest entwickelt und dieser wurde im internen Portal unsers Unternehmens abgebildet. 6 MA sind wohl durch den Test durchgefallen. Bisher wurde dem Auftraggeber nur die Zahl mitgegeteilt. Jetzt hat der aber auch die Namen dieser Personen angefordert. Ist es möglich diese Herausgabe zu verweigern und was wären die Rechtsgrundlagen? bzw. kann man so ein Thema irgendwie ordentlich ausschließen? Es gibt keinen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zum aktuellen Zeitpunkt zu dem Thema.

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

20.10.2019 um 16:05 Uhr

Egal, wer den Test in Auftrag gegeben hat. Derartige Tests sind unabhängig irgendwelcher Datenschutzüberlegungen mitbestimmungspflichtig. Der AG darf sie nicht einfach ein- und durchführen. Fordert den AG auf, es zu unterlassen Namen weiterzugeben oder überhaupt den Test anzuwenden, bevor er sich nicht zuvor mit euch über die Details geeinigt habt. Nehmt euch notfalls einen Anwalt oder bittet die Gewerkschaft um Hilfe.

G
Giftzwerg

20.10.2019 um 22:57 Uhr

Das ein Auftraggeber ein Interesse daran hat, dass die MA eines Callcenters zB kompetente Beratungen leisten können, ist nachvollziehbar. Es ist daher in erster Linie Sache des Callcenters, dass die hierfür vorgesehenen MA ggf im Rahmen eines Fortbildungsprogramms qualifiziert werden. Im übrigen gilt dass, was Kratzbürste zum MBR des BR ausgeführt hat.

B
babybeere

20.10.2019 um 23:48 Uhr

Hallo Trecki, die Einführung neuer Maßnahmen ist mitbestimmungspflichtig. Schau BetrVg. Fasst einen Beschluss, dass diese Maßnahme nicht vom BR abgesegnet wurde und alle bisher erhobenen Daten nicht zu verwerten sind. Fasst diesen Beschluss knapp und hart, denn hier greift der AG ziemlich hart in eure Rechte.

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