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Fragen zum Suchtbeauftragten - Kann die Schwerbehindertenvertretung durchsetzen, dass ein Suchtbeauftragter ernannt wird?

S
sbv
Nov 2016 bearbeitet

Was genau ist ein Suchtbeauftragter ?

Unter welchen Voraussetzungen wird er eingesetzt ?

Kann die Schwerbehindertenvertretung durchsetzen, dass ein Suchtbeauftragter ernannt wird ?

Wo gibt es dazu Regelungen (Gesetze) ?

15.01107

Community-Antworten (7)

W
Waschbär

10.04.2008 um 14:36 Uhr

sbv, wieso willst mit dem Rauchen aufhören ? ich habe da noch so ein paarpackete vom lezten entzugsprogramm über .. Textauszug: Vereinbarung Sucht ....

Suchtbeauftragte Es werden zwei Suchtbeauftragte berufen, die in dieser Eigenschaft unabhängig sind. Die Berufung erfolgt nach deren Einwilligung im Einvernehmen zwischen Vorsteher und Personalrat. Die Suchtbeauftragten sind Ansprechpartner für alle Beschäftigten. Ihre Tätigkeit ist dienstlich bedingt. Ihnen darf daraus kein dienstlicher Nachteil erwachsen.

Die Suchtbeauftragten bieten Hilfen an, z. B. durch Informationen über Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen. Sie können mit Zustimmung der Betroffenen an allen Gesprächen teilnehmen - wobei auf Antrag der Betroffenen auch ein Mitglied des Personalrates zugezogen werden kann.

Falls ein Mitglied des Personalrats die Funktion des Suchtbeauftragten wahrnimmt, ist eine klare Trennung von der Personalratstätigkeit vorzunehmen. Eine Berichterstattung über geführte Gespräche usw. in den Personalratssitzungen findet nicht statt.

Die Suchtbeauftragten können ihr Amt jederzeit niederlegen. Das Amt endet bei Versetzung in den Ruhestand oder an eine andere Behörde. Im Einvernehmen zwischen dem Personalrat und dem Vorsteher können sie abberufen werden.

S
sbv

10.04.2008 um 14:43 Uhr

Nee, bin Nichtraucher :-)

In unserem Betrieb hat es jedoch bei dem ein oder anderen schon mal Alkohol-Probleme gegeben.

Als SBV bin ich ja erst "beteiligt", wenn dadurch eine Behinderung entstanden ist. Nach meiner Vermutung könnte der Suchtbeauftragte bereits präventiv tätig sein.

Wir sind übrigens keine Behörde sondern ein Unternehmen.

Gibt es da allgemeine Gesetze oder müsste dazu ggfs. eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden ?

W
Waschbär

10.04.2008 um 15:06 Uhr

sbv, du brauchst schon eine Bv dafür.dann geht es auch genau so.den leuten wird schon mal im vorfelde geholfen und du bist schon bei erstanzeichen beratend im bot sehr zum wohle derer die der sucht erliegen und auf der abschussliste der GF stehen .

B
BRV4U

10.04.2008 um 23:01 Uhr

Hallo sbv,

hier ein Mustertext einer BV. Copy and paste ins Word und auf eure Bedürfnisse zurechttexten.

Betriebsvereinbarung Betriebliche Suchtprävention

PRÄAMBEL

Die vorliegende Musterdienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung sollte den jeweiligen personellen, regionalen und organisatorischen Strukturen angepasst werden. Das vorliegende Hilfeprogramm soll die Eckwerte für die Erarbeitung einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach § 4 der Musterdienstvereinbarung liefern.

Für die Einführung eines betrieblichen Hilfs- und Interventionsprogramms empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Arbeitskreis "Suchtprävention" zu gründen. Dieser passt die vorliegende Musterdienstvereinbarung den jeweiligen betrieblichen Voraussetzungen und Bedingungen an und legt sie der Mitarbeitervertretung (Betriebsrat/ Personalrat) und der Geschäftsleitung zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vor.

Es ist besonders empfehlenswert, dass der zu gründende Arbeitskreis "Suchtprävention", an dem Betriebs- bzw. Personalrat und Mitglieder der Geschäftsführung teilnehmen sollten, spezielle Schulungsmaßnahmen zwecks Erhöhung des Wissensstandes bzw. Interventionstechniken durchführt. Diese Schulungen könnten u. U. von den örtlich zuständigen Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen durchgeführt oder vermittelt werden. Die Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen sollten auch, wenn möglich, zu den Beratungen des Arbeitskreises "Suchtprävention" beigezogen werden.

§ 1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Diese Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen. Diese Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten einschließlich der leitenden Mitarbeiter.

§ 2 ZIELE DER DIENSTVEREINBARUNG/BETRIEBSVEREINBARUNG

Diese Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung soll

  • die Gesundheit der Beschäftigten erhalten,
  • die zwischenmenschlichen Beziehungen im Betrieb fördern,
  • die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen,
  • den Suchtgefahren durch geeignete Maßnahmen vorbeugen,
  • den Mitarbeitern, die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete
  • Hilfen anbieten,
  • die Gleichstellung von suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern mit anderen Kranken,
  • sicherstellen und einer Abwertung oder Diskriminierung der Betroffenen entgegenwirken,
  • eine Gleichbehandlung aller betroffenen Mitarbeiter hinsichtlich der Hilfeangebote und dienstrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Folgen gewährleisten,
  • Vorgesetzten und Kollegen suchtmittelspezifische Richtlinien und Handlungsvorlagen für die Bewältigung von Konflikten an die Hand geben.

§ 3 GRUNDSÄTZLICHE FESTSTELLUNGEN ZUR SUCHTMITTELPROBLEMATIK

Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und Suchtkrankheit haben Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen.

§ 4 ARBEITSKREIS SUCHTPRÄVENTION, SUCHTBEAUFTRAGTER, SUCHTKRANKENHELFER

Der Betriebs-/Personalrat bestimmt mit Zustimmung der Geschäftsführung einen Suchtbeauftragten. Der Suchtbeauftragte wird im gleichen Umfang wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (des Betriebs-/Personalrats) für seine Tätigkeit freigestellt und unterliegt der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB.

Der Suchtbeauftragte beruft den Arbeitskreis Sucht ein, leitet ihn und vertritt diesen gegenüber der Geschäftsleitung und der Mitarbeitervertretung (Betriebs-/Personalrat) sowie gegenüber anderen Stellen. In den Arbeitskreis Sucht entsenden die Geschäftsführung (Personalabteilung) und die Mitarbeitervertretung (der Betriebs-/Personalrat) jeweils einen Vertreter. Sofern vorhanden, sollten auch folgende innerbetrieblichen Stellen Vertreter in den Arbeitskreis Sucht entsenden:

Betriebsärztlicher Dienst, Sozialabteilung, Sicherheitsbeauftragte, Werkschutz, Leitung der Ausbildung, Jugendvertreter, Schwerbehindertenvertrauensleute, ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer.

Aufgaben des Arbeitskreises Sucht:

  • Erstellung, Überwachung und Weiterentwicklung der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung),
  • Beratung der Geschäftsleitung (Personalabteilung) und der Mitarbeitervertretung (des Betriebs-/Personalrats) in allen Fragen der Suchtprävention und der Hilfe bei Abhängigkeitserkrankungen,
  • Planung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen, von Projekten und von Schulungen (vgl. §§ 5 und 6),
  • Teilnahme an Schulungsmaßnahmen (vgl. § 6),
  • Kooperation mit Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke,
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.

§ 5 AUFKLÄRUNG/PRÄVENTION

Die Mitarbeiter werden systematisch und fortlaufend über die Suchtproblematik und ihre Hintergründe informiert. Jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) ausgehändigt. Die Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) wird vom Suchtbeauftragten den Mitarbeitern auf einer Mitarbeiterversammlung (Betriebs-/ Personalversammlung) vorgestellt und erläutert.

§ 6 FORTBILDUNG

Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktionen und die am Arbeitskreis Sucht beteiligten innerbetrieblichen Stellen werden für die Anwendung der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) und für den innerbetrieblichen Umgang mit Suchtgefahren und Suchtproblemen geschult.

§ 7 GEBRAUCH VON SUCHTMITTELN

Mitarbeiter und Vorgesetzte sind zur genauen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des § 38 UVV, verpflichtet. Der Wortlaut dieser Vorschrift (§ 38 UVV) ist der Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) als Anlage 1 beigefügt. Verkaufsstellen innerhalb des Betriebes verkaufen keine harten Spirituosen. Alkoholfreie Getränke werden zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten als alkoholarmes oder als alkoholfrei deklariertes Bier. Die zuvor genannten Biersorten werden zu einem deutlich günstigeren Preis als normales Bier angeboten.

§ 8 BESEITIGUNG VON INNERBETRIEBLICHEN URSACHEN

Gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln in bestimmten Bereichen wird mit den Betroffenen gemeinsam überprüft. Gemeinsam mit diesen werden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen besprochen und nach Zustimmung durch den Betriebs- bzw. Personalrat umgesetzt. § 9 MAßNAHMEN UND HILFSANGEBOTE FÜR SUCHTMITTELGEFÄHRDETE UND -ABHÄNGIGE

9.1 DER 5-STUFEN-PLAN

9.1.1 1. Stufe Stellt der unmittelbare Vorgesetzte fest, dass ein Beschäftigter seine Arbeits- bzw. Dienstpflichten vernachlässigt oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt, führt er hierüber mit dem Betroffenen ein erstes Gespräch. In diesem Gespräch werden gegenüber dem Betroffenen die Auffälligkeiten am Arbeitsplatz sachlich festgestellt. Zugleich wird deutlich gemacht, dass ein Zusammenhang mit Missbrauchsverhalten vermutet wird.

Der Betroffene wird aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Er erhält den Hinweis, dass der unmittelbare Vorgesetzte künftig verstärkt auf das Arbeitsverhalten des Betroffenen achten und hierüber Tagebuch geführt wird. Es wird ihm mitgeteilt, dass nach spätestens zwei Monaten ein weiteres Gespräch durchgeführt wird Der Betroffene wird aufgefordert, hinsichtlich einer genauen Diagnose seines Abhängigkeitsverhaltens sich an eine Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete zu wenden. Hilfe und Unterstützung durch den Vorgesetzten wird zugesichert.

Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen von der Personalabteilung ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen in seinem Arbeitsverhalten eintreten.

Das erste vertrauliche Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten hat noch keine personalrechtlichen Konsequenzen. Weder werden hierüber Informationen an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakte.

9.1.2 2. Stufe

Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen, führt der unmittelbare Vorgesetzte spätestens nach zwei Monaten ein weiteres Gespräch mit ihm. An diesem Gespräch nimmt ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" teil.

Nach Erläuterung der weiteren in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, innerhalb einer Woche einen Gesprächstermin bei einer Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke zu vereinbaren. über das Arbeitsverhalten des Betroffenen wird über alle Stufen hinweg das Tagebuch weitergeführt.

Der Betroffene hat dem Vorgesetzten unverzüglich eine Bescheinigung über das stattgefundene Beratungsgespräch in der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle vorzulegen.

Der Vorgesetzte fertigt über das Gespräch einen schriftlichen Vermerk an. Diesen Vermerk leitet der Vorgesetzte mit einer Kopie des Tagebuches und ggf. mit der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an die Personalabteilung zur Aufnahme in die Personalakte weiter. Der Vermerk unterliegt der Tilgung innerhalb von zwei Jahren, wenn nicht Maßnahmen nach Stufe 3 getroffen werden müssen.

9.1.3 3. Stufe

Ist im Verhalten des Betroffenen keine positive Veränderung festzustellen oder hat der Betroffene nicht innerhalb von spätestens zwei Monaten vom Zeitpunkt des Zweitgespräches eine Therapie aufgenommen, führt der unmittelbare Vorgesetzte ein drittes Gespräch, an dem zusätzlich zu dem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" ein Mitarbeiter der Personalabteilung teilnimmt. Dieser Personenkreis kann um andere Personen erweitert werden, wie z.B. Familienangehörige und/oder einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle.

Nach Erläuterung der weiteren, in diesem Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen wird der Betroffene nochmals aufgefordert, sich sofort einer ambulanten oder stationären Therapie zu unterziehen. In diesem Gespräch werden zugleich konkrete arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen aufgezeigt. Lehnt der Betroffene ab, sich einer Therapie zu unterziehen, wird er von der Personalabteilung angemahnt. Der Betroffene wird aufgefordert, unverzüglich die Aufnahme einer ambulanten oder stationären Behandlung schriftlich über seinen unmittelbaren Vorgesetzten der Personalabteilung anzuzeigen.

Über das Gespräch wird ein Vermerk in entsprechender Anwendung von Ziffer 3.1.2., Abs. D, gefertigt.

9.1.4 4. Stufe

Nimmt der Betroffene nicht spätestens innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt des dritten Gespräches gemessen, eine ambulante oder stationäre Therapie auf und verändert er auch sein Verhalten innerhalb dieser Frist nicht in positiver Weise, führt nunmehr die Personalabteilung, zusammen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention", ein viertes Gespräch durch. Es erfolgt eine Abmahnung laut 3.1.3, Abs. B. Die Personalabteilung kündigt die Beendigung des Dienstverhältnisses für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an.

Ändert sich das Verhalten des Betroffenen innerhalb des nächsten Monates nicht, erfolgt eine zweite Abmahnung.

9.1.5 5. Stufe

Lehnt der Betroffene trotz zweiter Abmahnung die angebotenen Hilfsmaßnahmen ab oder beendigt er eine begründete ambulante oder stationäre Therapiemaßnahme vorzeitig und ändert sein Verhalten nicht kurzfristig, wird das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber beendet.

Nach erfolgreichem Abschluss einer längerfristigen Therapie wird eine Wiedereinstellung wohlwollend überprüft.

§ 10 RÜCKFALL

Ein Rückfall wird als Neuerkrankung gewertet und die Maßnahmen des § 9 entsprechend angewendet.

§ 11 NACHSORGE

Nach Abschluss einer Therapie führen der unmittelbare Vorgesetzte und ein Mitglied der Arbeitsgruppe "Suchtprävention" mit dem Betroffenen ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches ist es, den abstinenten Betroffenen bei der Wiedereingliederung zu begleiten und zu unterstützen. Der Vorgesetzte soll dafür Sorge tragen, dass der Betroffene nach einer ambulanten oder stationären Behandlung wieder voll im Kollegenkreis integriert wird und in seinen Abstinenzbemühungen von allen akzeptiert wird.

§ 12 SCHWEIGEPFLICHT

Alle an den Gesprächen mit dem betroffenen Suchtkranken oder Suchtgefährdeten Beteiligten haben stets die Schweigepflicht zu wahren. Sie dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Betroffenen Inhalte und Informationen über Hilfsgespräche an Dritte weitergeben.

ANLAGE 1

ZUR MUSTERDIENSTVEREINBARUNG VOM .........DIE UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN

Für die Regressansprüche nach § 640 RVO haben die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zivilrechtlich große Bedeutung, da dann auch die Frage zu klären ist, ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgelegen hat.

In bezug auf Alkohol am Arbeitsplatz lautet die entsprechende Vorschrift (§ 38 UVV "Allgemeine Vorschriften"): (1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

K
Kölner

11.04.2008 um 10:21 Uhr

@sbv Ihr habt kein Recht auf einen eigenen Suchtbeauftragten! Es wird doch auch in der Nähe eine Beratungsstelle geben. Ein Recht auf Schulungsmassnahmen einzelner BRM's zu diesem Thema ist jedoch (gerade wenn es 'Fälle' gibt) unstrittig. Das so gebildete BRM darf sich nach einer entsprechenden Schulungsintensität durchaus dann auch "Sozialer Ansprechpartner" o.ä. nennen!

KLAETOS
keine lust auf ellenlange texte ohne sinn

11.04.2008 um 10:58 Uhr

BRV4U bedenke bitte das copy und paste wahn zu problemen im bereich leistungs-aufbau führen kann.

W
Waschbär

11.04.2008 um 11:13 Uhr

@langer nick, ich finde brv4u einsatz gar nicht so verkehrt,sicher ist es nicht besonders .... von der masse her , aber inhaltlich sehr ansprechend.Kölners einwand ist auch logisch... und das diese berater oder helfer immer wichtiger werden ist hoffentlich auch jeden klar und nach vollziehbar.jeder beruf hat wohl so seine eigenen suchtkanidaten.

http://www.beraten-coachen-gestalten.de/Ausbildung_nebenamtlicher_betr/ausbildung_nebenamtlicher_betr.html

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