Erstellt am 10.04.2008 um 10:27 Uhr von Petrus
§2 (1) Nr. 5 NachwG. Lies den ganzen Absatz, dort steht auch, dass der ArbGeb unterschreiben muss.
Bei Änderung der Stelle siehe § 3.
Erstellt am 10.04.2008 um 10:38 Uhr von waschbär
Ein BR in Nöten da muss der Waschbär doch schnell was Flöten .-)))
Bist du nicht auch der Felligen auffasung das Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile als Teil der "Personalplanung" anzusehen sind ??
*Ja* ?!!
Dann Frohlocke und baue deine Beteiligung auf den § 92 BetrVG .
oder möge das jemannd anders sehen ???
*soory* habe grade einen Zuckersierupsschuuuuuuuuuuuuuuups :-)))))
Erstellt am 10.04.2008 um 10:41 Uhr von wölfchen
Eine Arbeitsplatzbeschreibung oder Stellenbeschreibung ist die schriftliche Niederlegung der einzelnen Rahmenbedingungen eines bestimmten Arbeitsplatzes. In der Regel enthält sie eine stichwortartige Darstellung der
übertragenen Aufgaben, in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten,
Art und Weise der Erledigung, Verantwortungsbereiche, Befugnisse,
Vertretungsregelung und der Einordnung in die betriebliche Hierarchie.
Der Ag ist nicht verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz bzw. für jeden Beschäftigten eine Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen. Zwar muss er nach § 81 Abs.1 S.1 BetrVG jeden Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie die Art seiner Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs unterrichten. Dazu reicht aber eine mündliche Information aus.
Verbindlich ist die Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich auch nur dann, wenn sie Bestandteil des geltenden Arbeitsvertrags ist.
Erstellt am 10.04.2008 um 12:25 Uhr von Petrus
@wölfchen:
Du hast aber nicht den o.g. § aus dem NachwG gelesen oder?
"Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen _schriftlich_ niederzulegen, die Niederschrift _Zu unterzeichnen_ und dem Arbeitnehmer _auszuhändigen_. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: (...) eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (...) elektronische Form ist ausgeschlossen."
Erstellt am 10.04.2008 um 12:32 Uhr von wölfchen
. . . ja eben: eine KURZE Charakterisierung oder Beschreibung . . . und das ist nicht das, was die meisten unter einer Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung verstehen. Dem § im NachwG ist z.B. Genüge getan, wenn da steht, dass MA XYZ als Buchhalter beschäftigt wird. . .