Erstellt am 08.04.2008 um 14:31 Uhr von Petrus
Rechtsbeistand wofür?
Um den ArbGeb "zu verklagen", braucht ihr nicht die Zustimmung des ArbGeb! (Oder ist mir was entgangen - und die Politesse muss mich um Zustimmung bitten, damit sie mir ein Knöllchen schreiben darf?)
Also bitte ein bisschen konkreter - dann klappts auch mit ner Antwort.
Erstellt am 08.04.2008 um 14:50 Uhr von hasi
In unserer Firma sollen einige Veränderungen stattfinden. Unter anderem Versetzungen,Änderungskündigungen und so weiter. Wir möchten uns nun Rat von einem Rechtsanwalt einholen der uns in solchen Sachen berät. Kann der Hausleiter das ablehen oder haben wir ein Recht darauf das er die Kosten übernimmt? Der muß doch sein OK geben oder?Ich hoffe es ist jetzt verständlicher geschrieben:-))
Erstellt am 08.04.2008 um 14:51 Uhr von Efaienaerbeer
Rechtliche Beratung durch einen RA kann einerseits Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG sein, so dass ihr nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers zum Anwalt könnt. Gibt er sie nicht, obwohl die sachverständige Beratung notwendig ist, müßt ihr erst auf Zustimmung klagen, bevor ihr den Sachverständigen dann in der Sache hinzuziehen könnt. Fehlt die vorherige Zustimmung, dann muss der Arbeitgeber den Sachverständigen nicht bezahlen - selbst, wenn die Beratung notwenig ist.
Sachverständigentätigkeit beschließt ihr, wenn ihr in der BR-Sitzung soetwas wie "...beschließt, die Rechtslage durch die Hinzuziehung von RA xy zu klären."
Rechtliche Beratung eines RA kann aber auch eine nach § 40 BetrVG zu vergütende Verfahrensbevollmächtigung sein. Dann ist keine vorherige Zustimmung notwendig und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers hängt nur an der Frage, ob die Beauftragung notwendig war. Dann müßte euer Beschluss ca. so lauten: "...beschließt, ein gerichtliches Verfahren zur Unterlassung der [Handlung des Arbeitgebers] durchzuführen und damit RA xy zu beauftragen." In dem Vorfeldgespräch vor der Klage kann der RA dann aber zu dem Schluss kommen, dass die Erfolgsaussichten schlecht sind und ihr zieht daraufhin den Auftrag zurück. Eure rechtliche Beratung habt ihr dann ja indirekt auch bekommen, aber ihr seit im § 40 BetrVG drin, so dass keine vorherige Zustimmung notwendig war. Mit intelliginten Beschlüssen könnt ihr euch also einen Rechtsrat holen, ohne die Zustimmung abwarten zu müssen.
Der RA, den ihr beauftragen wollt, guckt sicher gerne im Vorfeld kurz auf eure Tagesordnung und den Beschluss und sagt euch im Zweifelsfalle, was ihr noch machen müßt, damit die Zahlung seiner Rechnung klar geht. Klärt das aber mit ihm bevor ihr zu ihm fahrt.
Hier noch ein Link, den "der alte Heini" in einer anderen Diskussion zu dem Thema Rechtsanwaltskosten gepostet hatte:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0706_26454338.php
Erstellt am 08.04.2008 um 15:02 Uhr von Petrus
Ich werfe mal noch §§111-113 in den Raum. Wenn ihr die Größe nach § 111 nicht habt, könnt ihr ja euren ArbGeb vielleicht damit überzeugen, dass ihn ein Sachverständiger zu einem Sozialplan sicherlich günstiger kommt, als eine E-Stelle ;-)