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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann können Mitarbeiter einen Arbeitnehmervertreter mitnehmen? (§ 81 (4) BetrVG)

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rabe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

gemäß § 81 Absatz 4, Satz 1 BetrVG besteht in den dort genannten Fällen ein Unterrichtungsrecht für den Arbeitnehmer, Satz 2 spricht von einem Erörterungsrecht. Satz 3 räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, bei Erörterungen ein Betriebsratsmitglied hinzu zu ziehen.

Wollte der Gesetzgeber damit das Hinzuziehungsrecht tatsächlich ausschließlich auf den Fall des Satzes 2 beschränken oder besteht das Recht sowohl bei Unterrichtungen als auch bei Erörterungen?

Kennt jemand Kommentare und/oder Urteile zu dieser Frage? Bei uns liegen aktuell Meinungsverschiedenheiten mit der Geschäftsführung vor.

Vielen Dank.

4.38807

Community-Antworten (7)

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Lotte

08.04.2008 um 12:56 Uhr

Rabe, wann der BR eingeschaltet werden kann hängt weniger davon ab, ob es sich um eine Unterrichtung oder eine Erörterung handelt, sondern welches Thema behandelt wird. Geht es um die Leistung des AN oder um seine berufliche Entwicklung ist der BR (wenn vom AN gewollt) im Boot. Geht es um nur um Arbeitsinhalte oder um Organisationsfragen bezüglich der Arbeitsinhalte, dann hat der BR nichts zu melden.

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Immie

08.04.2008 um 13:07 Uhr

Aber genau da unterscheidet der §81 BetrVG doch. Es ist genau beschrieben über was der AN zu "unterrichten" ist. Diese Unterrichtung erfolgt etwas später als die des BR, nach §90 BetrVG. Sollte eine "Erörterung"mit dem AN nötig werden,da zB seine Kenntnisse und/oder Fähigkeiten für die zukünftigen Anforderungen nicht ausreichen, ist der BR wieder dabei. Zumindest verstehe ich das so.

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Coyote

08.04.2008 um 13:15 Uhr

Lotte, aber selbst da kann man ja als BR-Mitglied, wenn vom AN gewünscht, mit dabeisitzen. Dann sieht man einfach nur gut aus, hört aufmerksam zu, lächelt mal von Zeit zu Zeit, klopft mit ner Fingerkuppe vertrauenserweckend auf dem BetrVG rum und stellt sicher, daß ein solches Gespräch nett und adrett und ordentlich geführt wird und nicht ggf. ins Negative umschlägt (was ja bei diesen "hinter-verschlossenen-Türen-Gesprächen" schon mal vorgekommen sein soll). Der AN fühlt sich sicherer und der AG aumunternd aufgefordert, sich anständig zu verhalten. Also wir machen das bei solchen Gesprächen, wenn der AN auf uns zukommt und nach Teilnahme des BR fragt. Immer nach dem Motto: "Nachtigall, ick hör dir trapsen"......

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Immie

08.04.2008 um 13:22 Uhr

@Coyote Aber wenn der AG sich auskennt,wird er dich nicht lassen. Wenn er sich nicht auskennt...klar warum nicht:-)

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Coyote

08.04.2008 um 13:53 Uhr

Immi, kennst Du Arbeitgeber, die sich mit dem BetrVG auskennen bzw. überhaupt schon so ein Exemplar in Buchform im Original gesehen und verstanden haben ? Selbst bei so elementaren Paragraphen wie dem §87 scheinen viele Arbeitgeber diesen für eine Kochanleitung zu halten. Das BetrVG wird dort doch eher als eine Spaßverordnung zur Erheiterung des schnöden Alltags gesehen. Daß es sich dabei aber um ein GESETZ handelt, scheinen sehr viele Arbeitgeber schlicht fehl zu interpretieren. Sowohl die aktuellen Medien als auch die vilefältigen Themen dieses Forums zeigen das doch, wenn wir mal ganz ehrlich sind, ganz klar auf.

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Immie

08.04.2008 um 14:05 Uhr

@Coyote Da hast du natürlich Recht. Wenn überhaupt,wissen sie meistens was sie nicht "müssen". Was sie nicht "dürfen"...da hört es dann schon wieder auf.

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rabe

09.04.2008 um 17:03 Uhr

@Coyote, @Immi

Unser Arbeitgeber kennt sich aber aus und zieht sich auf den Standpunkt zurück, dass es sich bei den entsprechenden Peronalgesprächen bloß um eine "Unterrichtung" und nicht um eine "Erörterung" handelt, da ausschließlich Themen iSd. § 81 Absatz 4, Satz 1 BetrVG behandelt werden. Aus diesem Grunde hat er uns regelmäßig die Teilnahme versagt, obwohl die Kollegen uns gern dabei gehabt hätten.

Lege ich das BetrVG dem Wortlaut nach aus, muss ich dem Arbeitgeber also Recht geben!?

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