Teilanhme an Br Sitzung untersagt
Hallo, vor ein paar Minuten hatte ich eine Telefongespräch mit einer Kollegin. Unsere Pflegedienstleitung hat heute der Kollegin die im Betriebsrat ist mitgeteilt das sie an der morgigen Sitzung nicht teilnehmen kann. Wegen Personalmangel. Unsere Betriebsrattermine sind am Ende des Jahres für das ganze Jahr im Voraus mitgeteilt worden, von daher haben die Dienstplanschreiber Planungssicherheit. Ich habe die betreffende Kollegin gebeten morgen trotzdem zur Sitzung zu erscheinen da Betriebsratarbeit Vorrang hat ?! Welcher § ? Gibt es bei § 30 einen Kommentar der mir weiterhilft?
Danke für Eure Hilfe.
Uwe
Community-Antworten (7)
08.04.2008 um 09:48 Uhr
@Tilowsky Vielleicht hilft dir das ja etwas weiter Andi66
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
08.04.2008 um 10:01 Uhr
Guten Morgen @Alle,
na wenn das nicht mal ein Schreiben ist was auch für alteingesessene BR-Gremien von Interesse ist.
Supi gut. Danke!
Gruß Der-Orion
08.04.2008 um 10:13 Uhr
Spitze! mit kopieren- einfügen geht´s prima!
08.04.2008 um 10:43 Uhr
andi66, selbst erstellt?
08.04.2008 um 12:55 Uhr
Alle, bei diesem Informationsblatt handelt es sich um ein Schrfitstück, daß von der IG Metall herausgegeben wurde und als pdf im Intenet verfügbar ist (http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/6197.pdf). Der Inhalt ist auch meiner Meinung nach super und beseitigt "alle Unschärfen" auf Seiten der Vorgesetzten von BR-Mitgliedern. Also hat auch unser Betriebsrat dieses Infoblatt an alle relvanten Vorgesetzten hier im Unternehmen veteilt. Dummerweise 1 Tag vor unser letzten Betriebsversyammlung. Die Geschäftsleitung hatte davon Wind bekommen und auf der Betriebsrversammlung den Umstand lautstark ausgeschlachtet, daß wir "pauschal" sowohl die Geschäftsleitung als auch die Vorgesetzten mit Gefängnisstrafen 'bedrohen' würden. Damit versuchte die GL uns als BR bei der Belegschaft zu diskreditieren. Dummerweise hatte teilweise dieser perfide Plan einen gewissen Erfolg. Mein Tipp also: dieses Infoblatt bei Vorlage bei Vorgetzten entsprechend erklären und erläutern, damit Missverständnisse gleich im Vorfeld ausgeschlossen sind. Selbstverständlich haben wir dieses Infoblatt in unserem BR-Büro aufgehängt. Und zwar so, daß es jedem Vorgesetzten oder der GL, wenn diese Truppe sich tatsächlich mal ins BR-Büro verirrt, gleich freudig ins "Auge sticht". Das steigert den Adrenalinspiegel dieser "Herrschaften"doch immer gleich beträchtlich und schafft echte Freude bei der Arbeit. Es grüßt Coyote
08.04.2008 um 16:59 Uhr
Hallo und vielen Dank an alle für Eure Mithilfe. Gestern abend habe ich noch im § 37 in der Kommentierung etwas gefunden das ich brauchte aber der Hit war das Informationsblatt. Die Kollegin war heute auch zum größten Teil bei der Sitzung anwesend und ging etwas früher von der Sitzung wieder zurück auf ihre Station, hier war etwas Auslegung von Punkt drei gdes Blattes gefordert.
Nochmals danke.
09.04.2008 um 14:17 Uhr
hat mal jemand bei Veröffentlichung dieses kompletten Informationsblattes an den §106 UrhG im Rahmen des Datenschutzes gedacht?
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