Erstellt am 04.04.2008 um 05:44 Uhr von carrie
Hallo
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb sechs Monate angehören.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Probezeit 6 Monate beträgt!?
Erstellt am 04.04.2008 um 08:33 Uhr von robinwaf
Hallo, riskant, riskant. Es fehlen aber wichtige Infos.
Wie weit seid ihr denn? Gibt es schon einen Wahlvorstand? Was soll auf der Betriebsversammlung denn verkündet werden? Doch wohl keine potentiellen Kandidaten! Gehört euer Betrieb einer Gewerkschaft an? Wieviele Wahlberechtigte?
Kündigungsschutz erhältst du über §15 Abs 3 S 1 KSchG (s.u.)
Mein Tipp, teile keinem mit, daß du kandidieren willst so lange es noch keinen Wahlvorstand gibt. Erst dann gilt der §15. Und erkündige dich unbedingt bei der Gewerkschaft oder einem RA.
§15.3.1 Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.