Erstellt am 03.04.2008 um 11:20 Uhr von Werner
Moin JoJo,
es ist grundsätzlich zulässig, unbedingte Kostenbeteiligungsklauseln zu vereinbaren, d.h. der Arbeitnehmer hat einen bestimmten Betrag an Kosten unabhängig davon zu tragen, ob er nach der Ausbildung im Betrieb verbleibt oder nicht (BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00)
Häufig werden Arbeitnehmern die Ausbildungskosten im Rahmen beruflicher Fort- und Weiterbildung oder einer Umschulung vom Arbeitgeber bezahlt, da ein Interesse an der Höherqualifizierung von Mitarbeitern besteht. Dieses Interesse bezieht sich allerdings auch darauf, dass solche Mitarbeiter dem Betrieb noch für eine längere Zeit zur Verfügung stehen. Rechtlich zulässig sind daher Vereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis kurz nach Ende der Ausbildung aus Gründen gelöst wird, die vom Arbeitnehmer zu vertreten sind.
In der Praxis wird eine Bindungsdauer von drei Jahren angenommen. Maßgeblich für die Bindungsfrist ist die Dauer der Ausbildung. So kann z.B. eine Lehrgangsdauer von zwei Monaten mit einer Freistellung des Arbeitnehmers eine Bindung von einem Jahr rechtfertigen. Zusätzlich sind zu berücksichtigen die Höhe der Kosten, Dauer der Freistellung des Arbeitnehmers als auch das Ausmaß der dem Arbeitnehmer durch die Ausbildung zufließenden Vorteile. Handelt sich um eine sehr aufwändige Ausbildung, die dem Arbeitnehmer eine herausragende Qualifikation verschafft, wird in Ausnahmefällen eine Bindungsdauer von bis zu fünf Jahren für zulässig gehalten. Im Falle einer unzulässigen Bindungsfrist wird diese auf die zulässige Zeit reduziert
Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im selben Jahr, in dem die Ausbildung stattgefunden hat, so wird die volle Rückzahlung der Kosten angemessen sein. Ansonsten ist von einer Minderung der Rückzahlungsverpflichtung um 1/36 pro Monat auszugehen, wenn eine zulässige Bindung von drei Jahren vorliegt. Ansonsten wird eine entsprechend andere Quote zu berücksichtigen sein.
Erstellt am 03.04.2008 um 12:24 Uhr von skywalker5071
Hallo Werner,
ich habe dazu 2 Fragen:
1. Gilt diese Beteilgung an Weiterbildungskosten beim Verlassen der Firma auch ohne vorherige Vereinbarung?
2. Gibt es das auch für Schulungen des Betriebsrates?
Erstellt am 03.04.2008 um 12:39 Uhr von waschbär
@skywalker,
a. nö es muss eine nebenabrede geschlossen werden
b. fobi BR *nein* da hat der AG ja kein Intresse dran !
frage dich welchen sinn dahinter steckt dann weisst du auch warum der AG sowas nicht bei fobi BR macht.
Erstellt am 03.04.2008 um 13:43 Uhr von waschbär
Rückzahlungsklausel über Ausbildungskosten ist oft unwirksam
Eine von einem Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag mit dem Inhalt, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist Ausbildungskosten zurückzahlen muss, die der Arbeitgeber übernommen hatte, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. Die Richter betonten, dass diese Rückzahlungsklausel insbesondere dann den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, wenn es laut der Klausel dabei nicht auf den Grund der Beendigung ankomme.
BAG, Urteil vom 11.04.06, Az.:9 AZR 610/05
Wichtiger Hinweis: Ausbildungskosten sind lediglich dann zurück zu erstatten, wenn ein Arbeitnehmer durch die Ausbildung auch außerhalb des konkreten Arbeitsverhältnisses berufliche Vorteile hat. Die Rückzahlungsverpflichtung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen lange an den Betrieb binden (Regelfall einer Bindungsdauer: 3 Jahre). Der Arbeitgeber kann eine Rückerstattung nicht verlangen, wenn er das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt. Ein Arbeitsvertrag mit vorformulierter Rückzahlungsklausel für alle Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht nur bei arbeitnehmerseitiger Kündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers. Eine weiter gefasste Rückzahlungsklausel ist nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam. Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen nichts zurückbezahlen.