Erstellt am 02.04.2008 um 12:49 Uhr von Efaienaerbeer
Geteilte Dienste sind rechtlich möglich, wenn
der Arbeitsvertrag nicht entgegen steht (tut er meist nicht, zu den Arbeitszeiten steht da meist nix drin, so dass der Arbeitgeber hier sein Direkrtionsrecht ausüben kann mit der niedrigen Korrekturschwelle "Billigkeit" (§ 315 BGB)),
ein etwaig geltender Tarifvertrag nicht entgegen steht und
der BR einverstanden ist.
Einverstanden wart ihr ja. Allerdings was heisst "vorrübergehend"? Habt ihr eine Frist abgemacht bis wann (probehalber) geteilter Dienst gearbeitet werden darf? Wenn ja, könnt ihr das beweisen? Wenn ihr 2xmal Ja gesagt habt und die Frist abgelaufen ist, dann könnt ihr Rückkehr zum alten System verlangen.
Ansonsten schlagt eine BV für die Arbeitszeiten vor, die dann eben keine geteilten Dienste enthält und treibt den Arbeitgeber, wenn er nicht einlenkt in die Einigungsstelle. Evtl. bekommt ihr dann die geteilten Dienste dort wieder weg, aber da dort immer versucht wird, einen Kompromiss zu finden, kann es auch gut sein, dass es z.T. bei geteilten Diensten bleibt. Jedenfalls schlchter als jetzt kann es ja nicht sein, oder? Insofern ist es einen Versuch wert.
Erstellt am 02.04.2008 um 14:22 Uhr von Inkognito Weissnicht
Hier wird was ganz wichtiges zum Thema geteilte Dienste vergessen, was vielfach schon mal als Schwert hilft. Die Schutzvorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit.
Also Pausenzeiten, Höchstdauer der Arbeitszeit und bei geteilten Diensten meist problematisch die Ruhezeit zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der neuen Schicht (meist 10 Std. ausser es steht was anderes im Tarifvertrag)
Erstellt am 02.04.2008 um 14:29 Uhr von Ditsche
Hast du Fieber ? mach daS WECH !
Erstellt am 02.04.2008 um 19:18 Uhr von betriebliche trübung
@inkognito weissnicht: meist 11, nur in ausnahmen 10 stunden, siehe § 5 arbzg.
Erstellt am 03.04.2008 um 16:26 Uhr von Inkognito Weissnicht
Tschuldigung! Mein Fehler sind natürlich 11 Stunden. Hab nur das Problem das ich in der Pflege arbeite. Da gehen 10 regulär wenn Ersatz dafür innerhalb von vier Wochen (§5 ArbZG)
Manchmal wird man halt doch betriebsblind und achtet nicht mehr auf den Horizont.
Ach ja und übrigens MACH DAS WEG ist nicht gerade sehr präzise. Danke an betriebliche trübung für genaueres.
Erstellt am 14.06.2008 um 09:37 Uhr von joe
Zu dem Thema noch ne frage: In einem Verkehrsbetireb bin ich JAVi, die Gesetzliche Ruhezeit beträgt ja 11 Stunden, kann bei uns aber auf 10 herunter gesetzt werden, wenn ausgeglichen wird. Was ist wenn unsere Azubis nur 9 Stunden haben z.T.?